Schiffsfonds OwnerShip Feeder Duo - Schadensersatzansprüche für Anleger wegen Falschberatung

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Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM wurde durch eine Anlegerin des Schiffsfonds „OwnerShip Feeder Duo“ mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen eine Volks- und Raiffeisenbank wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beitrittserklärung zu dem Schiffsfonds beauftragt.

Den Anlegern wurde nämlich unter anderem verschwiegen, dass die Volks- und Raiffeisenbank – immerhin eine Genossenschaftsbank – Provisionen mindestens in Höhe des Agios für den Vertrieb von Kapitalbeteiligungen an dem vorbezeichneten Schiffsfonds erhalten hat.

Unsere Mandantin hat daher einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 1041 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 252 Abs. 1 BGB wegen der schuldhaften Verletzung von Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der von unserer Mandantin gehaltenen Anteile an dem vorbezeichneten Schiffsfonds.

Des Weiteren steht unserer Mandantin – wie auch anderen Anlegern – ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zu. 

Zwischen der Bank und unserer Mandantin ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, Urteil vom 25.09.2007, Aktenzeichen XI ZR 320 06). So verhält es sich hier: Unsere Mandantin wurde durch einen Mitarbeiter der Bank beraten. Im Rahmen dieses Beratungsgesprächs wurde unsere Mandantin nicht über die Risiken aufgeklärt, welche der vorbezeichneten Kapitalanlage innewohnen. Weder wurde sie darüber aufgeklärt, dass ein möglicher Totalverlust im Raum steht, noch wurde unsere Mandantin darüber aufgeklärt, dass eine Veräußerung der Beteiligung auf dem Zweitmarkt nicht oder nur schwer möglich sei. Außerdem wurde unsere Mandantin nicht darüber aufgeklärt, dass die Beteiligung zur Altersversorgung ungeeignet ist und unternehmerische Risiken birgt sowie z. B. die mögliche Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen bzw. Zahlungen der Gesellschaft an unsere Mandantin wieder an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

Darüber hinaus wurde unsere Mandantin auch nicht darüber aufgeklärt, dass die Bank für den Vertrieb der vorbezeichneten Anlage aus den offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen (Agio) eine Vergütung hinter dem Rücken unserer Mandantin erhielt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen selbst, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z. B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört insbesondere auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung. Eine solche Aufklärung erfolgte regelmäßig nicht, sondern die Bank vereinnahmte eine Provision, ohne ihre langjährigen Kunden über den dadurch entstehenden Interessenkonflikt aufzuklären.

Anleger, die bei der Zeichnung dieses Fonds ebenfalls nicht aufgeklärt wurden, sollten sich über die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche beraten lassen und sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt wenden.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM



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