Schmerzensgeld bei fehlerhafter Krebsdiagnose

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Im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung vor dem Landgericht Dresden wurde unserem Mandanten ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.500,00 Euro gewährt, nachdem ein angeblich hochmalignes T-Non-Hodgkin-Lymphom festgestellt worden ist, ein Kontrollbefund jedoch „nur" ein Hodgkin-Lymphom sicherte. Die Überlebenswahrscheinlichkeit bei einem Hodgkin-Lymphom ist wesentlich höher, als bei einem T-Non-Hodgkin-Lymphom.

Der Kontrollbefund gelangte innerhalb des Dresdner Krankenhauses jedoch nicht zu den behandelnden Ärzten. Erst kurz vor Durchführung der Stammzellentherapie wurde der eigentliche Befund bekannt, so dass weitere Behandlungen nicht mehr notwendig waren. Die Annahme der Erkrankung an einer außerordentlich aggressiven Krebsart stellte für den Kläger eine enorme psychische Belastung dar. Das Gericht ging von einem eindeutigen Organisationsverschulden der Klinik aus, die Mitteilung eines wesentlich schlimmeren Befundes, als er tatsächlich vorlag wurde mit einem Schmerzensgeld i. H. v. 3.500,00 Euro beziffert.

RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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