Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschinezugezogene Schnittverletzungen

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Im April 2001 erwarb der Kläger eine Tapetenkleistermaschine von einer bekannten Supermarktkette. Die Beklagte hingegen importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in Deutschland unter ihrer eigenen Marke. Das besagte Gerät erfordert, gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts, beim Reinigen des Kleisterbehälters, dass man seine Hand hineinsteckt. Leider wies das von dem Kläger erworbene Exemplar scharfe Blechkanten im Inneren auf. Der Kläger behauptet, dass er sich während des Reinigungsvorgangs erhebliche Schnittverletzungen an der Hand zugezogen habe. Aus diesem Grund fordert er Schadensersatz von der Beklagten. Das Amtsgericht hat ihm unter anderem 4.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten abgelehnt und die Revision zugelassen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig unter anderem für Fragen der Produkthaftung, hat im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Obwohl das Landgericht fälschlicherweise eine Haftung nach dem Produktsicherheitsgesetz angenommen hat, haftet die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes. Dieser Abschnitt stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Importeur eines technischen Arbeitsgeräts ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen und anschließend in Stichproben zu überprüfen, ob es den anerkannten technischen Standards entspricht. Gemäß den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die gekaufte Tapetenkleistermaschine nicht diesen Anforderungen, da die Blechkanten bei der Herstellung nicht entgratet wurden und somit Verletzungsgefahr bestand. Die Beklagte trägt die Verantwortung dafür. Ihr Verschulden wird nach dem Gesetz vermutet. Daher wäre es ihre Pflicht gewesen, nachzuweisen, dass sie ihren Überprüfungspflichten nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch zurecht festgestellt, dass ihr diesbezügliches Vorbringen in den vorherigen Instanzen unzureichend war.

Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05

Amtsgericht Bonn - 3 C 55/04 ./. Landgericht Bonn - 6 S 242/04

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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