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Anzug, Kleid & Co. kaputt – Reinigung muss haften

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]So manches schöne Kleidungsstück muss zur professionellen Reinigung. Ärgerlich, wenn es statt sauber dann beschädigt zurückkommt oder verloren geht. In solchen Fällen können Textilreinigungen künftig aber nicht mehr so leicht auf Haftungsgrenzen verweisen wie etwa eine maximale Entschädigung in Höhe der 15-fachen Reinigungsgebühr bei leicht fahrlässiger Beschädigung. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat entsprechende, weitverbreitete Klauseln für unwirksam erklärt.

Vom Textilreinigungsverband empfohlene Klauseln

Der Textilreinigungsverband hatte für seine Mitglieder sogenannte Lieferungsbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes entworfen. Wäschereien wurde empfohlen, die Bedingungen in Verträgen mit ihren Kunden zu verwenden. Durch die damit verfolgte vielzählige Verwendung lagen jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Im Alltag sind diese kurz AGB genannten Bedingungen als das „Kleingedruckte" bekannt. Oft enthalten sie wichtige Vertragsregelungen. Vorteilhaft sind sie in der Regel aber nur für den, der sie verwendet. Einer Übervorteilung setzen Gesetze und Gerichte jedoch Grenzen - so wie der BGH nun den Haftungsgrenzen der Reinigungs-AGB. Die besagten zum einen, dass der Textilreiniger bei Verlust unbegrenzt nur in Höhe des Zeitwertes haftet. Auch bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Beschädigung eines Kleidungsstücks sollte es nur den Zeitwert geben. Bei leichter Fahrlässigkeit sollten Kunden gar nur das 15-fache des Bearbeitungspreises als Schadenersatz bekommen. Wer mehr wollte, sollte beispielsweise eine Versicherung vereinbaren. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt diese Bedingungen für unzulässig und klagte bis zum BGH nach Karlsruhe.

Beschränkung auf Zeitwert und bestimmte Haftungssumme unzulässig

Wie schon in der Vorinstanz fielen die AGB dort durch. Denn zum einen verstößt die Begrenzung auf den Zeitwert gegen das gesetzliche Verbot einer Haftungsbegrenzung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In solchen Fällen ist somit mindestens der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dieser ist auf die Übernahme der Kosten für die Beschaffung vergleichbarer Kleidung gerichtet. Beim Zeitwert steht dagegen die Abnutzung im Vordergrund. Dementsprechend liegt der Zeitwert niedriger, was eine unzulässige Haftungsbegrenzung zur Folge hat.

Ebenso unter die Räder kam die bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehene Haftungshöchstsumme der 15-fachen Reinigungsgebühr. Der Reinigungspreis ist den Richtern zufolge als Grundlage für eine Entschädigung bereits ungeeignet. Hinzu kommt, dass die Klausel Kunden unangemessen benachteiligt. Ihre somit gemäß § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit kann auch der Hinweis auf eine mögliche Versicherung nicht verhindern. Bei einer solchen Vorgehensweise müssten Reinigungsmitarbeiter Kunden jedes Mal deutlich und mündlich darauf hinweisen. Eine in AGB versteckte, leicht zu übersehende Regelung genügt dafür bei Weitem nicht. Der Textilreinigungsverband muss zudem die Verwendung der Bedingungen nach dem Unterlassungsklagengesetz unterlassen. Entsprechende Unterlassungsklagen drohen Reinigungsgeschäften, die weiter an den ungültigen AGB festhalten.

(BGH, Urteil v. 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12)

(GUE)

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