Schmerzensgeld nach OP: Sind 200.000 Euro für einen Hirnschaden genug?

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OLG Köln Urteil vom 13. April 2016, Az.: 5 U 107/15

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln traf im vergangenen Jahr eine bemerkenswerte Entscheidung. Einem Kläger wurden 200.000 Euro Schmerzensgeld für einen Hirnschaden nach einem Operationsfehler zugesprochen.

Sicherlich handelt es sich hierbei um einen hohen Betrag. Dennoch sind wir der festen Überzeugung: Diesem Kläger müsste ein deutlich höheres Schmerzensgeld zustehen. Sein Leben ist wegen des fehlerbedingten Hirnschaden enorm beeinträchtigt. Durch die OP erlitt er gravierende Verletzungen. Sein berufliches und privates Dasein änderte sich grundlegend und ist heute enorm einschränkt.

Tragischer Fall: Schwere Hirnverletzung bei einer OP

Operationen sind stets mit Risiken verbunden. Auch dem Kläger war klar, dass er sich einem Risiko aussetzt. Als er sich wegen Atmungsbeschwerden in der beklagten Belegklinik operieren ließ, hoffte er auf Besserung nach der OP und vertraute auf die Kompetenz der Ärzte. Bei der OP entwickelten sich schwerste Komplikationen. Die Schädelbasis wurde so verletzt, dass der Kläger sein Gedächtnis verlor. Außerdem hat er keinen Orientierungssinn mehr. Es ist ihm nicht mehr möglich, sich im Lebensalltag für einfachste Verrichtungen und Erledigungen ausreichend zu konzentrieren.

Konkret: Der Operateur hatte die Schädelbasis des Klägers im Bereich des Siebbeines verletzt und dabei einen Knochen-Defekt von 1 x 2 cm und eine Gewebeverdrängung mit Blutung bis an die Hirnventrikel an einer Stelle verursacht. Laut Einschätzung des medizinischen Gerichtsgutachters in dessen Sachverständigengutachten hatte der Operateur in diesem Bereich des Kopfes „nichts zu suchen“. Der Gerichtsgutachter stufte diese medizinische Behandlung als groben Behandlungsfehler ein und vermochte es sodann, den Richtern in Köln seine Einschätzung nachvollziehbar zu begründen.

Höhe des Schmerzensgeldes ist untersetzt

Das OLG Köln hat den Arzt zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro verurteilt. Grund: Der Kläger sei heute in nahezu allen Bereichen des privaten Alltags gravierend eingeschränkt. Das Gericht ging von einem groben Behandlungsfehler des Arztes aus, d.h. der Arzt verstieß gegen Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse. Der Arzt hat also einen Fehler begangen, der – so die Formel – aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Der Kläger hier erlitt eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung.

Menschen, die erhebliche Verletzungen bei einer Operation erleiden, haben einen Anspruch auf hohe Schmerzensgelder. Dabei ist klar: Keine Summe kann den Verlust von Leben oder Lebensqualität wirklich aufwiegen. Dabei ist es für jedermann selbstverständlich, dass die Betroffenen oft lebenslang auf Hilfe und praktische Unterstützung angewiesen sind.

Wir sind der Meinung, dass in einem so schweren Fall 200.000 Euro keineswegs genügen können. Dieser Kläger erlitt erhebliche Schäden, nach der OP ist er „nicht mehr er selbst“. Die Folgen des Arztfehlers beeinträchtigen nicht nur ihn, sondern sein gesamtes Umfeld. Darüber hinaus wird er nie wieder arbeiten können und dauerhaft auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Und er spürt die eigene Unzulänglichkeiten und die damit einhergehenden negativen Lebensveränderungen bei vollem Bewusstsein und bei intaktem Verstand. Sicherlich ist eine derartige Begrenzung auf besondere Weise tragisch und sehr intensiv. 200.000 Euro sind auch bei genauerer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles sozusagen (fast) nichts. Vermutlich liegt das Jahreseinkommen des verantwortlichen Klinikleiters/Chefarztes und sogar das des ausführenden Operateurs als leitendem Oberarzt weit über diesem Einmalbetrag.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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