Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler

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Eine fehlerhafte medizinische Behandlung erfahren zu haben und deren Folgen kurz- oder auch langfristig tragen zu müssen, stellt für die Patienten und auch deren Angehörige eine erhebliche Belastung dar. 

Viele der betroffenen Patienten stehen dieser Situation macht- und hilflos gegenüber. Über die rechtlichen Möglichkeiten, welche den Betroffenen und deren Angehörigen zustehen, besteht oftmals Unkenntnis. Bei Nachweisbarkeit eines Behandlungsfehlers und eines hieraus resultierenden Schadens besteht in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (z. B. Verdienstausfall und Pflegekosten).

Arzthaftung

Die Haftung des Arztes kann sich auf zwei Ebenen ergeben: einer vertraglichen Haftung und einer deliktischen Haftung. Voraussetzung ist stets das Vorliegen eines Behandlungs-, Aufklärungs- oder Dokumentationsfehlers, ein Verschulden des Behandelnden und eine durch den ärztlichen Fehler ursächlich hervorgerufene Schädigung.

Behandlungsfehler

Jede medizinische Behandlung als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Diese ist gerechtfertigt und damit straffrei, wenn eine medizinisch begründete Indikation, eine den medizinischen Standards entsprechende Ausführung, eine umfassende, sachgerechte und verständliche Aufklärung sowie eine Einwilligung des Patienten vorliegt. 

Vor diesem Hintergrund haben Patienten einen Anspruch auf eine medizinische Behandlung, die dem jeweils aktuellen Stand der Medizin nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. 

Erfüllt die Behandlung diese Anforderungen nicht, kann ein Behandlungsfehler vorliegen. Neben einem Behandlungsfehler kann sich eine Haftung auch aus einer mangelnden Aufklärung ergeben. Denn Grundlage einer ordnungsgemäßen Einwilligung in die Behandlung und damit in die Körperverletzung stellt stets die Aufklärung dar. 

Verschulden des Behandelnden

Wesentliche Voraussetzung für die Entstehung haftungsrechtlicher Ansprüche ist ein dem Behandelnden vorwerfbares Handeln. Im Bereich der Arzthaftung kommt insbesondere die Fahrlässigkeit in Betracht. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. 

Der Behandelnde muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem aufmerksamen und gewissenhaften Arzt des jeweiligen Fachbereiches unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft vorausgesetzt und erwartet werden können.

Liegt ein vorwerfbares Verhalten des Behandelnden nicht vor, sondern verwirklicht sich lediglich ein der Behandlung immanentes Risiko, so scheidet eine Haftung des Behandelnden aus.

Kausaler Schaden

Für die Entstehung haftungsrechtlicher Ansprüche ist schließlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der eingetretenen Schädigung erforderlich. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn es ohne den Behandlungsfehler nicht zu der Schädigung gekommen wäre. 

Hieraus ergibt sich auch, dass der bloße Misserfolg einer medizinischen Behandlung grundsätzlich keine haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, insofern die Behandlung dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt worden ist.

Beweislast

Recht haben, ist nicht gleich Recht zu bekommen: So gilt im Zivilrecht der Grundsatz, wer einen Anspruch geltend macht, muss diesen auch beweisen. Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen im Arzthaftungsprozess liegt damit grundsätzlich auf Seiten des Patienten. 

Dies kann sich jedoch zu Gunsten des Patienten umwandeln, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann. Hierfür bedarf es eines eindeutigen Verstoßes gegen den bewährten ärztlichen Standard sowie ein voll und ganz unverständliches Fehlverhalten seitens des Behandelnden. 

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir helfen Ihnen bei der Erstellung eines Gedächtnisprotokolls durch gezielte und relevante Fragestellungen.
  • Wir fordern für Sie von dem Arzt oder Krankenhaus die Behandlungsunterlagen an, sichten diese und werten diese aus.
  • Ggf. beantragen wir für Sie die Erstellung eines medizinischen Gutachtens beim MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen).
  • Wir führen professionelle Verhandlungen mit den Ärzten, Krankenhäusern und der Haftpflichtversicherung durch.
  • Ggf. vertreten wir Sie im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor der Landesärztekammer.
  • Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommen, so vertreten wir Sie auch gerichtlich.

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