Schnelle Scheidung

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Sie wollen möglichst schnell geschieden werden?

Das geht! In manchen Fällen gibt es nämlich Gründe, die es unzumutbar machen, das sog. Trennungsjahr abwarten zu müssen. Es bedarf natürlich einer Einzelfallprüfung. Nur in krassen Ausnahmefällen ist eine solche „Blitzscheidung“ möglich, beispielsweise bei gewalttätigen Auseinandersetzungen seitens eines Ehepartners.

Aber auch sonst muss man das Trennungsjahr für eine möglichst schnelle Scheidung nicht zwingend ganz abwarten. Da bei fast allen Scheidungen der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, und dafür mindestens 3 Monate zur Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger benötigt werden, lassen es viele Familiengerichte zu, den Scheidungsantrag etwa 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.

Eine Scheidung wird außerdem dann schneller ausgesprochen, wenn Ihre Versorgungskonten bei der gesetzlichen Rente geklärt sind und keine zeitraubende Klärung des Versicherungsverlaufes notwendig wird. Dazu ist es ratsam, bei dem zuständigen Versorgungsträger eventuelle Lücken aufzudecken und zu schließen. 

Schließlich kann es ratsam sein, den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen, um dadurch Vorteile bspw. beim Zugewinnausgleich zu erreichen. Mit der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Partner wird nämlich der Stichtag zur Berechnung des Endvermögens herbeigeführt. Das kann unter Umständen günstig sein. Den verfrühten Scheidungsantrag „rettet“ man dann regelmäßig über die 2. Instanz, da spätestens dort das Trennungsjahr abgelaufen ist. 

Aber Vorsicht: Dann muss man auch die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Gegenseite tragen! Mit anderen Worten gesagt: ein solcher Schritt will gut überlegt sein. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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