Schon getrenntlebend oder noch zusammen (allein) im Urlaub?

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Ab dem Zeitpunkt der Trennung haben Kinder Anspruch auf Kindesunterhalt und Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. In der Lebenspraxis ist es oft schwierig, den Zeitpunkt der Trennung zu bestimmen. Fahren Sie beispielsweise nach der Bekanntgabe Ihrer Trennung vom Ehepartner mit Kind alleine in den Urlaub, könnte der unterhaltspflichtige Partner den Unterhalt verweigern, weil Urlaub eben Urlaub sei und nicht als Trennung verstanden werden könne.

Was bedeutet Trennung?

Der Begriff der Trennung spielt vornehmlich eine Rolle, wenn sich ein verheiratetes Paar trennt und der Vollzug des Trennungsjahres nachzuweisen ist. Dann kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Trennung an, ab dem dann Anspruch auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt besteht.

Trennung hat aber auch im Unterhaltsrecht eine rechtliche Bedeutung. Haben Sie sich innerlich vom Partner verabschiedet, ist die rein emotionale Trennung noch keine Trennung im Rechtssinn. Trennung rechtlich betrachtet bedeutet, dass Sie die Trennung von Tisch und Bett vollzogen haben. Dieser Umstand äußert sich im Regelfall darin, dass wenigstens ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und zu erkennen gegeben hat, dass er/sie die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten und auch nicht wiederherstellen möchte.

Macht es beim Kindesunterhalt einen Unterschied, ob man verheiratet ist oder nicht?

Geht es um Kindesunterhalt, kommt es bei der Trennung unterhaltsrechtlich nicht darauf an, ob Sie miteinander verheiratet sind. Der Anspruch auf Kindesunterhalt für ein gemeinsames Kind besteht auch dann, wenn das Kind nicht ehelich geboren wurde und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind (§ 1615l Abs. III BGB). Die Grundsätze, nach denen die Trennung im Rechtssinn beurteilt wird, gelten insoweit auch für unverheiratete Paare.

Nicht zuletzt haben Sie als nicht mit dem Vater verheiratete Mutter eines Kindes Anspruch auf Trennungsunterhalt, soweit von Ihnen wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht besteht frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der „Billigkeit“ entspricht. Bei der Bewertung sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615l Abs. II BGB).

Was gilt bei Trennung im Urlaub?

Fahren Sie gemeinsam in Urlaub, ist der Gedanke einer Trennung vielleicht latent vorhanden, äußert sich aber offensichtlich nicht, weil Sie eben gemeinsam in Urlaub fahren. Erklären Sie im Urlaub, dass Sie die Trennung wünschen, ist allein die Aussage zur Trennung noch keine Trennung im Rechtssinn. Worte sind Schall und Rauch. Sie müssten Ihrer Aussage Taten folgen lassen und die Trennung organisatorisch vollziehen, indem Sie zu Hause aus der Wohnung ausziehen. Oder der Partner zieht aus der Wohnung aus und bekundet gleichfalls die Trennung. Brechen Sie den Urlaub ab, erfordert die Trennung immer noch, dass Sie die Trennung organisatorisch vollziehen und Ihren bislang gemeinsamen Lebensbereiche auflösen.

Verbringen Ihren Urlaub allein, tun Sie kund, dass Sie urlauben möchten. Fahren Sie in Urlaub und tragen sich bereits ernsthaft mit dem Gedanken, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ist dies noch keine organisatorisch vollzogene Trennung von Tisch und Bett. Da Sie Ihre Freizeit gestalten, haben Sie auch noch keine Möglichkeit, die Trennung organisatorisch zu vollziehen. Schließlich können Sie im Urlaub nicht zu Hause ausziehen. Auch die Erklärung gegenüber dem Partner, sich trennen und nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu wollen, genügt noch nicht für eine organisatorische Trennung.

Zieht hingegen der Partner während Ihres Urlaubs zu Hause aus, wird die Trennung wiederum offenbar. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob Sie oder der Partner die Trennung in Worten verlautbaren lassen, sondern darauf, dass wenigstens ein Partner die Trennung organisatorisch vollzieht.

Wie weisen Sie die Trennung im Streitfall nach?

In der Praxis streiten die Partner oft darüber, wann genau die Trennung erfolgt ist. Typisches Kriterium ist der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung. Bestreitet der Partner den Tag des Auszugs, müssten Sie den Trennungszeitpunkt anderweitig nachweisen. Ein Indiz kann sein, dass Sie sich nach Ihrem Auszug und Umzug beim Einwohnermeldeamt neu angemeldet haben.

Im Idealfall formulieren Sie eine „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ (Trennungsbrief). Ein solches Formular wird auch bei den Finanzämtern zu steuerlichen Zwecken verwendet. In einer darauf aufbauenden Erklärung erklären Sie formlos unter Angaben Ihrer Person, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner dauerhaft getrennt haben und bezeichnen den Tag der Trennung. Es versteht sich, dass die Erklärung auch von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin unterzeichnet werden sollte.

Ab wann ist bei Trennung im Urlaub Unterhalt zu entrichten?

Anspruch auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt besteht in dem Augenblick, in dem Sie die organisatorische Trennung vom Partner oder der Partnerin vollzogen und Tisch und Bett getrennt haben. Auf den Zeitpunkt der späteren Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dazu nicht an. Auch interessiert der Einzug in eine neue Wohnung nicht. Diese Umstände sind allenfalls Kriterien für eine Trennung. Entscheidend kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt Sie die Trennung zuverlässig nachweisen können.

Sind Sie im Urlaub und können den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung noch nicht bewerkstelligen, fehlt es an der organisatorischen Trennung, so dass der Anspruch auf Unterhalt noch nicht gerechtfertigt ist. So wäre auch Ihr im Urlaub und am Urlaubsort geäußerter Wunsch, wegen der in Worten erklärten Trennung Unterhalt zu fordern, gegenstandslos.

Unterhalt rechtfertigt sich zudem aus dem Gesichtspunkt, dass das gemeinsame Kind oder Sie als Partner wegen und nach der Trennung darauf angewiesen sind, finanziell unterstützt zu werden. Solange Sie die Trennung noch nicht vollzogen haben und zu vermuten ist, dass Sie noch gemeinschaftlich wirtschaften und der Partner zum Familienunterhalt beiträgt, besteht kein begründeter Anlass für Unterhalt.

Alles in allem

Das Unterhaltsrecht arbeitet mit Definitionen. Streitigkeiten lassen sich nur vermeiden und letztlich entscheiden, wenn Rechte und Pflichten klar beschrieben und definiert sind. Zweifel gehen im Regelfall zu Lasten dessen, der Ansprüche erhebt oder Ansprüche zurückweisen möchte. Sind Sie im Zweifel, sollten Sie sich unterhaltsrechtlich beraten lassen. Nur die richtige Argumentation im Einzelfall gewährleistet, dass Ansprüche richtig vorgetragen oder umgekehrt Ansprüche begründet zurückgewiesen wird.

Foto(s): iurFRIEND

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