Schon wieder: Abmahnung d. Fast Fashion Brands GmbH durch CBH Rechtsanwälte | Verletzung Marke Gaya
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Der Abmahner
Erneut liegt uns eine markenrechtliche Abmahnung vor, welche von der Fast Fashion Brands GmbH über die Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner ausgesprochen wurde. Das Unternehmen ist Inhaber der Marke „Gaya“ und stellt Bekleidung und Accessoires her und vertreibt diese.
Der Vorwurf
Gerügt wird ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, welcher sich konkret aus dem Verkauf von Schmuck unter der Bezeichnung „Gaya“ auf der Website „Etsy“ ergibt. Als Inhaberin der Marke mit der Registernummer 30 2016 009 405 steht die Benutzung allein der Fast Fashion Brands GmbH zu.
Die Forderung
Neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird eine Auskunftserteilung sowie Schadenersatz und die Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 30.000 € gefordert.
Unsere Einschätzung
Besondere Vorsicht ist bei dieser Abmahnung geboten, da die Vertragsstrafe für Zuwiderhandeln einseitig durch den Abmahner bestimmt wird. Außerdem ist es gefährlich, unüberlegt die geforderten Auskünfte zu erteilen, da mit diesen Informationen die Schadenersatzforderung der Höhe nach bestimmt wird.
Unser Rat
Von Ihrem konkreten Sachverhalt ist abhängig, welche Auskünfte Sie erteilen müssen und welche Sie verschweigen dürfen. Dies kann nur nach einer anwaltlichen Prüfung genau eingeschätzt werden. Außerdem sollte eine modifizierte Form der Unterlassungserklärung erstellt werden, um die Geltendmachung der Vertragsstrafe zu verhindern. Sprechen Sie uns an – gerne bereits im Rahmen unserer kostenfreien, unverbindlichen Ersteinschätzung.
Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert
Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.
In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.
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