SCHUFA passt Löschfrist für Restschuldbefreiungseintrag an! EUGH & BGH beeinflussen Rechtslage!

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Die Kanzlei de Backer interpretierte seit der Einführung der DSGVO, dass die Speicherung des Vermerks "Restschuldbefreiung erteilt" nur sechs Monate dauern darf.

Die SCHUFA hielt jedoch bislang an einem "code of conduct" fest, der eine dreijährige Speicherung erlaubte, um die Kreditwirtschaft zu schützen.

Neue Urteile des OLG Schleswig-Holstein, OLG München und LG Hildesheim beschränken die Speicherfrist auf maximal sechs Monate.

Die SCHUFA ging gegen diese Urteile in Revision und wartet nun auf die Entscheidung des EUGH im Herbst 2023, die voraussichtlich der Argumentation des Generalanwalts Priit Pikamäe folgen wird, der die Speicherpraxis der SCHUFA als rechtswidrig ansieht.

Auch das VG Wiesbaden hält den "Code of Conduct" der SCHUFA für rechtswidrig.

Bei einem "Härtefall" ist eine Löschung vor Ablauf von sechs Monaten möglich!

Laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main können bei einem "Härtefall" die Interessen der SCHUFA nicht immer überwiegen, und eine individuelle Interessenabwägung muss vorgenommen werden.

Anspruch auf Ersatz der immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO

Betroffene, deren Restschuldbefreiung länger als sechs Monate gespeichert wurde, hatten Schwierigkeiten, neue Kredite aufzunehmen und wurden durch den negativen SCHUFA-Eintrag stigmatisiert.

Es besteht die Möglichkeit, immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs.1 DS-GVO geltend zu machen.

Es wurden bereits Urteile erstritten, die eine immaterielle Entschädigung für unberechtigte oder zu lange negative SCHUFA-Einträge zusprechen.

Das Schmerzensgeld dient der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für erlittene Schmerzen und Leiden durch die rechtswidrige Speicherung.

Die Media Kanzlei hat viel Erfahrung in solchen Fällen. Bitte kontaktieren Sie uns unter +49 (0)69 34875770 für eine Beratung. Wir haben auch die Möglichkeit, einen Online-Termin auf unserer Website zu buchen.

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