Schufalöschung: Ohne Wartezeit auch ohne vollständige Begleichung der Schulden möglich
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Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil (Az. 15 U 249/24) vom 10. April 2025 eine bedeutende Entscheidung zur Löschung von Negativeinträgen bei der Schufa getroffen. Es stellt klar, dass beglichene Forderungen umgehend gelöscht werden müssen – unabhängig davon, ob der Schuldner den Betrag auf einmal oder durch eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgeglichen hat.
Bisher blieb ein negativer Eintrag auch nach erfolgter Zahlung bis zu drei Jahre gespeichert. Diese Praxis widerspricht jedoch der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da nach Begleichung kein berechtigtes Interesse an einer weiteren Speicherung besteht. Das OLG Köln begründet seine Entscheidung unter anderem mit einem früheren Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das festlegte, dass Wirtschaftsauskunfteien keine Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen länger speichern dürfen als das Register selbst.
Die Konsequenz aus dem Urteil: Sobald die Forderung – sei es durch Einmalzahlung oder durch eine laufende Ratenvereinbarung – nicht mehr fällig ist, kann die Löschung des Schufa-Eintrags verlangt werden. Das Urteil stärkt somit den Datenschutz und verbessert die Chancen für Verbraucher, ihre Bonität schneller wiederherzustellen. Es stärkt auch die Position des Gläubigers, der infolge eines Schufaeintrages die Forderungen in Gestalt von Ratenzahlungen erhält. In dem obigen Urteil des Oberlandesgerichs Köln wurde ausgeführt:
"Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegenstehen, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166). Die anderslautende Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 - (ZD 2022, 233), die nach Rücknahme der dagegen eingelegten Revision rechtskräftig geworden ist, ist damit ebenso überholt wie die vom Landgericht angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, ZD 2022, 691) und Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21, ZD 2022, 103, ausdrücklich aufgegeben im Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik) sowie des Kammergerichts (Urteil vom 15. Februar 2022 - 27 U 51/21, ZD 2022, 335)."
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