OLG Köln stärkt Verbraucherrechte: SCHUFA muss Negativeinträge nach Zahlung löschen

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine Entscheidung getroffen, die für Millionen Verbraucher in Deutschland von großer Bedeutung ist: Die bisherige Praxis der SCHUFA, erledigte Negativeinträge auch nach Begleichung der Schuld noch jahrelang zu speichern, ist nicht mehr zulässig. Künftig müssen derartige Einträge unmittelbar nach vollständiger Zahlung und Bestätigung durch den Gläubiger gelöscht werden. Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Wendepunkt im Umgang mit personenbezogenen Daten und der Bonität von Verbrauchern dar (OLG Köln, Urteil v. 10. April 2025, Az.: 15 U 249/24).

Hintergrund: Die bisherige Praxis der SCHUFA

Bislang war es üblich, dass negative Einträge – etwa wegen unbezahlter Rechnungen oder Kreditrückständen – auch nach deren Erledigung für drei Jahre in der SCHUFA-Auskunft gespeichert blieben. Selbst wenn ein Verbraucher seine Schulden vollständig beglichen hatte, blieb der Makel bestehen und erschwerte Kreditaufnahmen, Vertragsabschlüsse oder die Wohnungssuche. Diese Speicherfrist war jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern beruhte auf brancheninternen Absprachen und einem Verhaltenskodex, der mit den Datenschutzbehörden abgestimmt war. Die Folge: Viele Menschen litten noch lange unter den Folgen einer bereits getilgten Verbindlichkeit.

Verbraucherschützer kritisierten diese Praxis seit Jahren als unverhältnismäßig. Denn im öffentlichen Schuldnerverzeichnis werden Einträge nach Begleichung einer Forderung spätestens nach sechs Monaten gelöscht – häufig sogar früher. Die SCHUFA hingegen hielt an der pauschalen Drei-Jahres-Frist fest und setzte damit ihre eigenen Maßstäbe.

Verstoß gegen den Datenschutz?

Weder die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legen für private Auskunfteien wie die SCHUFA spezifische Löschfristen fest. Die DSGVO verlangt jedoch, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für ihren ursprünglichen Zweck nötig sind. Nach der Schuldentilgung entfällt dieser Zweck. Anfang 2025 verkündete die SCHUFA, Einträge, die innerhalb von 100 Tagen beglichen wurden, nach 18 Monaten zu löschen. Das OLG Köln hält diese Frist jedoch für zu lang, wenn vorher der Speicherzweck entfällt.

Das Urteil des OLG Köln im Detail

Nach Ansicht des OLG Köln sind erledigte Negativeinträge sofort zu löschen, nachdem der Gläubiger die vollständige Begleichung der Forderung nachgewiesen hat. Weder die Drei-Jahres-Frist noch die jüngst eingeführte 18-Monats-Regel sind nach Auffassung des Gerichts mit der DSGVO vereinbar. Das Gericht beruft sich bei seiner Wertung auf § 882e Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach werden Einträge in öffentlichen Registern unmittelbar nach Begleichen einer Forderung gelöscht. Das Gericht nahm zudem eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO vor. Diese fiel eindeutig zugunsten der Verbraucher aus. Deren Rehabilitationsinteresse überwiege das Informationsinteresse der Banken.

Das Datenschutzrecht habe zudem Vorrang gegenüber internen Richtlinien oder unverbindlichen Kodizes, so das Gericht. Die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung seien zu beachten. Das gelinge nicht mithilfe einer pauschalen Löschfrist. Vielmehr sei fortlaufend zu prüfen, ob eine Speicherung noch erforderlich ist.

Folgen des Urteils für die Praxis

Dieses Urteil ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz. Es bewahrt Verbraucher davor, dass ihre Bonität noch jahrelang belastet ist, obwohl die Schulden schon längst beglichen sind. Sie erlangen dadurch wieder wirtschaftliche Handlungsfreiheit.

Auf europäischer Ebene hatte sich diese Entwicklung schon abgezeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits 2023 entschieden, dass die Speicherfristen privater Auskunfteien nicht länger sein dürften als die von staatlichen Stellen.

Im konkreten Fall sprach das Gericht dem Verbraucher auch immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu. Wer unter einer zu langen Speicherung gelitten habe, kann nach Auffassung des Gerichts Entschädigung verlangen.

Ausblick

Die SCHUFA kann gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Es ist noch nicht rechtskräftig. Trotzdem markiert es bereits einen klaren Trend: Die Rechte der Verbraucher werden gestärkt, Speicherfristen verkürzt. Betroffene sollten jetzt aktiv werden und ihre Ansprüche konsequent geltend machen.

Möchten Sie die Löschung eines Negativeintrags bei der SCHUFA beantragen? Ich berate Sie gern zu einem solchen Antrag und einem etwaigen Schadensersatzanspruch. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.


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