Schuldenfrei von Steuerverbindlichkeiten ​gegenüber dem Finanzamt?! Ein richtiger Erlassantrag kann dies möglich machen.

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1) Einführung zur Möglichkeit des Steuererlasses

Der Erlass von Steuern ist eine Möglichkeit, die das deutsche Steuerrecht bietet, um in bestimmten Fällen die Steuerlast eines Steuerpflichtigen zu reduzieren oder ganz zu erlassen. Der Erlass von Steuern ist in § 227 der Abgabenordnung (AO) geregelt und ermöglicht es den Finanzbehörden, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil zu erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dies kann sowohl für bereits festgesetzte als auch für bereits gezahlte Beträge gelten.

Die richtige Anwendung der Möglichkeit eines Erlasses bietet somit eine einzigartige Chance im deutschen Steuerrecht, um von festgesetzten Steuerverbindlichkeiten los zu kommen.

Gleichwohl sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass eine hinreichende Erfolgschance eines Steuererlasses nur durch den fundierten Antrag eines fachkundigen und erfahrenen Rechtsanwalts  in diesem Bereich geben ist.


2) Wortlauft des § 227 AO und Sinn und Zweck der Norm

Der Wortlaut des § 227 AO lautet wie folgt: 

"Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden."

Der Sinn und Zweck dieser Norm besteht darin, in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Zahlung von Steuern zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die Einziehung der Steuer unbillig wäre, also in Fällen, in denen die Einziehung der Steuer eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei kann es sich sowohl um persönliche als auch um sachliche Gründe handeln.

Sprich in Ausnahmefällen und beispielsweise bei unverschuldeter Steuerverschuldung kann die Finanzbehörde durch fundierten Erlassantrag die Verbindlichkeiten erlassen.

Der Gesetzgeber gewährt hierüber eine Art "Steuerentschuldung".


3) Voraussetzungen und Anforderungen an einen Erlass nach § 227 AO

Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 227 AO sind in der Norm selbst nicht näher definiert. 

Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall von den Finanzbehörden ausgelegt werden muss.

Grundsätzlich setzt ein Erlass voraus, dass die Einziehung der Steuer unbillig wäre. 

Dies kann sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen der Fall sein. 

Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung der Steuer für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. 

Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung der Steuer dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen würde.

Weitere Voraussetzungen für einen Erlass sind, dass eine eventuelle wirtschaftliche Notlage durch die Festsetzung der Abgaben selbst verursacht worden ist (Kausalzusammenhang), und dass sichergestellt ist, dass die Billigkeitsmaßnahme dem Steuerpflichtigen und nicht eventuell weiteren Gläubigern zugute kommt.

Das Fertigung und das Stellen eines erfolgsverprechenden Erlassantrages ist eine Kunst und erfordert tiefes Expertenwissen sowie Erfahrungswerte, da über den Erlassantrag der Finanzbehörde die Ermessensentscheidung hin zur Gewährung des Erlasses "aufgedrängt" werden muss.


4) Rechtsfolgen und Wirkung eines Erlasses

Die Rechtsfolge eines Erlasses nach § 227 AO ist, dass der Anspruch auf Zahlung der Steuer ganz oder teilweise erlischt. 

Der Steuerpflichtige wird quasi von seinen Steuerverbindlichkeiten frei.

Dies geschieht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Erlass, also dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Erlass dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Die Entscheidung ergeht per Bescheid.

Ein Erlass ist auch noch möglich, soweit bereits Beträge entrichtet sind, der Anspruch also schon vorher durch Zahlung erloschen ist. Dann fällt durch den Erlass rückwirkend der Rechtsgrund der Zahlung fort. 


5) Fazit und Notwendigkeit der richtigen Antragstellung und Durchführung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt für Steuerrecht

Ein Antrag auf Erlass nach § 227 AO hat nur in begründeten Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg

Daher ist es wichtig, dass der Antrag korrekt gestellt und begründet wird. 

Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten des Antrags zu erhöhen, indem er die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Anforderungen an den Antrag erfüllt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Erlass von Steuern eine wichtige Möglichkeit ist, um in bestimmten Fällen eine unbillige Härte zu vermeiden. Allerdings sind die Voraussetzungen für einen Erlass streng und die Antragstellung erfordert Fachwissen im Steuerrecht. Daher ist es ratsam, sich bei der Antragstellung von einem fachkundigen Rechtsanwalt für Steuerrecht unterstützen zu lassen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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