Schuldloser Unfall - Versicherung kürzt trotzdem! Heute: die sogenannten UPE-Aufschläge

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Die Bestrebungen der Versicherungen, berechtigte Ansprüche aus einem Unfallereignis zu kürzen, gehen weiter. Bekanntlich ist es das gute Recht eines jeden Geschädigten, den Unfallschaden nach Gutachten abzurechnen. Vereinfacht gesagt ist es schlicht Sache des Geschädigten, ob er sein Fahrzeug repariert / teilweise repariert / gar nicht repariert. Ich kann ja z. B. mit der Beule auch schlicht „leben".

Sehr häufig wird im Falle einer fiktiven Abrechnung nun aber das Sachverständigengutachten des Anspruchsstellers schlicht zusammengekürzt. Es wird dann eine - meist um mehrere hundert Euro geringere - Summe an den Geschädigten ausgezahlt so nach dem Motto „er wird sich schon damit zufrieden geben". Die meisten Geschädigten wehren sich dann auch tatsächlich nicht, Werkstätten buchen die Forderung aus, die Einsparungen auf Kosten des durch den Unfall Geschädigten und zugunsten der Haftpflichtversicherer gehen in die Millionen. Dass dies nicht hingenommen werden muss, ist von den Gerichten immer wieder bestätigt worden. Die Versicherungen kürzen hier in den meisten Fällen zu Unrecht!

Im Einzelnen. Die Versicherungen kürzen häufig zum einen die sogenannten UPE-Aufschläge heraus. Der Begriff hört sich komplizierter an, als der ist. Es handelt sich hierbei um Zuschläge auf Ersatzteile, die die Werkstätten dafür erheben, dass sie bestimmte Ersatzteile lagermäßig vorhalten müssen. Sie berechnen daher mehr für die Teile, als die Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers („UPE") besagt. Und das ist auch völlig in Ordnung, weil branchenüblich. Immer wieder wurde daher entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung Aufschläge für UPE Ersatzfähig sind (vgl. etwa LG Bonn, 8 S 195/97). Geschädigte sollten sich daher nicht mit geringeren Zahlungen, als ihnen zusteht, abspeisen lassen.

Weitere Infos unter: www.ra-hartmann.de


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