Schule und Corona-Krise – Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2020

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Durch Allgemeinverfügung vom 06.03.2020 wurde mit Wirkung ab 07.03.2020 für Schüler/innen und Kinder in Tageseinrichtungen die sich innerhalb der vorangegangenen 14 Tage (d. h. in den Faschingsferien vom 24.02. – 28.02.2020) in Risikogebieten aufgehalten hatten für einen Zeitraum von 14 Tagen das Betreten der Schulen und Kindertageseinrichtungen untersagt.

Gestützt auf die Begründung, dass Kinder nach derzeitigen Erkenntnissen zwar nicht schwer an Covid-19 erkranken, aber ohne Symptome zu zeigen Überträger des Coronavisus SARS-CoV-2 sein können, wurde unter Abwägung aller Umstände (z. B. bestehende Schulpflicht gem. Art. 35 Abs. 1 BayEUG) das Schulbesuchsverbot für erforderlich gehalten um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden. Die Allgemeinverfügungen zu Veranstaltungsverboten- und Ausgangsbeschränkungen vom 16.03.2020 und 20.03.2020, die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung vom 24.03.2020 und die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 – BayIfSMV – enthalten das Verbot physischer Kontakte (beachte: soziale Kontakte sind mit Inkrafttreten der BayIfSMV am 31.03.2020 nicht mehr verboten!). Sie gelten für alle Bürger Bayerns und damit auch für Schüler und in Kindertagesstätten betreute Kinder. Die BayIfSMV gilt seit dem 31.03.2020 und endet mit Ablauf des 19.04.2020.

Damit gilt vorläufig/bis zum Erlass einer anderweitigen Verordnung der Grundsatz, dass der Schulbetrieb nach Ende der Osterferien ab 20.04.2020 wieder aufgenommen wird. Der Beginn der Abschlussprüfungen an bayerischen Schulen wurde von Ende April 2020 auf Ende Mai 2020 verschoben, die genauen Daten sind unter https://www.km.bayern.de/ministerium/termine/schulen-einschreibung-anmeldung-pruefungen.html veröffentlicht.

Problematisch wird die Wiederaufnahme des Schulbetriebs für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf, sei es als Schüler, Kindertageskind oder als ein gefährdeter Angehöriger dieser Kinder.

Ungeklärt ist derzeit, ob die Schulpflicht für Schüler/innen die selbst einer Risikogruppe angehören oder Kinder deren Eltern zu dem gefährdeten Personenkreis zählen aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien- oder zu beurlauben sind, vgl. § 20 BaySchO. Weiter bleibt zu klären, ob diesen Kindern ein Anspruch auf Hausunterricht oder virtuellen Unterricht nach Art. 23 Abs. 2 und 3 BayEUG zusteht.

Bei Fragen zur bestehenden Schulpflicht- oder zur Begründung eines Beurlaubungsantrags zum Schutz von Angehörigen des gefährdeten Personenkreises sowie bei Problemen im Rahmen der Durchsetzung bestehenden Rechte beraten wir Sie gerne.


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