Schulplatz abgelehnt? So bekommt ihr Kind einen Platz in seiner Wunschschule in Berlin

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Bildung ist von überragender Bedeutung. Die Weichen für die späteren Möglichkeiten, diese – zum Beispiel im Rahmen eines Studiums – zu vertiefen, werden dabei schon früh gestellt. In der Schule. Die schulische Laufbahn sollte daher nicht unterschätzt werden.

Einige Schulen bieten bestimmte Programme, bestimmte Spezialisierungen, an, wie zum Beispiel vertiefte Vermittlung von Fremdsprachen oder Naturwissenschaften.


Bereits zu Grundschulzeiten kann aber das Bedürfnis bestehen, dass Ihr Kind statt der zugewiesenen Grundschule in Berlin eine Andere besucht, zum Beispiel weil bereits Geschwisterkinder auf diese Schule gehen oder Sie nicht mit dem Konzept der Ihrem Kind zugewiesenen Schule zufrieden sind.


Nicht immer läuft bei der Wahl der Schule und der Schulplatzvergabe so leicht und entspannt ab, wie man sich das erhofft. Unter Umständen erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, in dem Ihnen verkündet wird, Ihr Kind können nicht auf diejenige Schule gehen, auf die Sie es schicken wollten.

An diesem Punkt muss aber noch nicht das Ende der Geschichte liegen.

Es gibt Möglichkeiten, gegen einen solchen Bescheid vorzugehen und sich den Platz an der Wunschschule in Berlin zu erstreiten.

Im Hinblick auf die damit einhergehenden Tücken, Schwierigkeiten und Hürden empfiehlt es sich allerdings, sich an einen Anwalt für Verwaltungsrecht zu wenden, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat.

Das Schulrecht ist Landesrecht. Zusätzlich können in einigen Bereichen die Schulen selbst auch noch eigene Regelungen aufstellen. Die Regelungsstruktur wird dementsprechend schnell unübersichtlich.

Ein Anwalt für Schulrecht ist sich allerdings hierüber im Klaren, weiß worauf es ankommt und behält somit den Überblick.

Kann man sich die Schule in Berlin frei aussuchen?

Grundsätzlich kann man sich die Schule in Berlin aussuchen. Diese Wahl ist allerdings durch verschiedene Umstände eingeschränkt. Grund dafür sind insbesondere die mangelnden hinreichenden Platzkapazitäten an den Schulen.

Die Aufnahme an der Wunschgrundschule in Berlin

Wenn es um die Grundschule geht, so ist maßgebliches Kriterium, zu welcher Schule man zugelassen wird, der Wohnort. Man spricht vom Einschulungsbereich. Diese sind allerdings nicht starr und können auch mal von einem Jahr auf das andere neu festgesetzt werden. Auch ist zwar die Schulweglänge regelmäßig ein wichtiger Faktor, den die Schulen berücksichtigen, allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass Ihr Kind derjenigen Schule im Einschulungsgebiet zugewiesen wird, zu der der kürzeste Schulweg führt.


Nur weil Ihr Kind einer bestimmten Grundschule zugeteilt wurde, können Sie aber dennoch einen Antrag stellen auf Besuch einer anderen Grundschule. Der entsprechende Antrag wird bei der eigentlich zuständigen Grundschule gestellt. Voraussetzung hierfür sind aber insbesondere hinreichende Kapazitäten an der Grundschule. Es wird außerdem anhand bestimmter Kriterien eine Rangfolge gebildet. Hierzu gehört zum Beispiel der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind an der Grundschule ist (und auch noch eine bestimmte Zeit lang besuchen wird) oder dass aufgrund beruflicher Verhältnisse die Betreuung des Kindes in wesentlichem Maße erleichtert würde, wenn es die gewünschte Grundschule besucht. Auch bestimmte Ausrichtungen bzw. Spezialisierungen der Schule, die von den Eltern für Ihr Kind gewünscht sind, können ein Kriterium sein (vgl. § 55a Abs. 2 SchulG Berlin).


Stehen zwei Bewerber auf demselben Rang, so wird gelost.


Sie können in Ihrem Antrag auf Änderung der Grundschule, auch mehrere Wunschschulen angeben. Kann dem Erstwunsch nicht entsprochen werden, so werden der angegebene Zweit- und Drittwunsch geprüft (§ 55a Abs. 4 SchulG Berlin).


Die Aufnahme an der gewünschten weiterführenden Schule in Berlin

Bei weiterführenden Schulen ist die freie Auswahl insofern noch eingeschränkt, als zwar der Wohnort kein so maßgebliches Kriterium mehr ist, wie es für die Grundschulen der Fall ist, allerdings werden hier andere Kriterien aufgestellt. Insbesondere die Noten spielen regelmäßig eine wichtige Rolle. Die „Förderprognose“, die von der Grundschule insbesondere auf Grundlage der Noten ausgestellt wird, ist allerdings nicht bindend. Gem. § 56 Abs. 1 SchulG Berlin liegt das Recht bei den Erziehungsberechtigten, die Schulart der Sekundarstufe 1 zu wählen.


Auch Härtefälle oder wieder der Umstand der Geschwisterkinder auf der Schule, werden bei der Festlegung der Rangfolge berücksichtigt.


Bei bestimmten Schulen werden spezielle Aufnahmeverfahren durchgeführt.


Ein rechtlicher Anspruch darauf, an einer bestimmten gewünschten Schule angenommen zu werden, besteht nicht (§ 56 Abs. 1 SchulG Berlin).


Muss mein Kind auf eine weiterführende Schule gehen, in dessen Bezirk wir wohnen?

Nein. Der Besuch der weiterführenden Schule ist nicht an den Wohnort gebunden. Man ist nicht darauf beschränkt, zwischen den weiterführenden Schulen im Wohnbezirk zu wählen.

Wieso kann meinem Kind der Platz an seiner Wunschschule in Berlin versagt werden?

Das große Problem bei der Schulplatzvergabe sind die Kapazitäten. Diese sind bei einer Schule ab einem gewissen Punkt erschöpft.

Ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazitäten, also auf Schaffung neuer Schulplätze hat ein Schüler allerdings nicht. Nur im Rahmen der Kapazitäten kann ein Anspruch auf Aufnahme an die gewünschte Schule geltend gemacht werden. Vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 (unter Verweis auf ständige Rechtsprechung) in openJur 2021, 1093.


Aber nicht nur aus Gründen fehlender Kapazität kann Ihrem Kind der Platz an der Wunschschule verwehrt sein. Teilweise müssen die Schüler auch bestimmte Aufnahmekriterien erfüllen.

Hierzu gehören insbesondere Schulen mit bestimmten Programmen, wie zum Beispiel die Staatliche Europa-Schule-Berlin. Für solche bestimmten „Schulen besonderer pädagogischer Prägung“ wird die entsprechende Eignung für das Schulprogramm vorausgesetzt (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 04.08.2015 – 9 L 211.15 in openJur 2015, 13990).


Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit müssen alle Voraussetzungen für die Aufnahme an die Schule spätestens dann vorliegen, wenn die Entscheidung zur oder gegen die Aufnahme getroffen wird. Ein Schüler darf also – so das Oberverwaltungsgericht Berlin – nicht unter der auflösenden Bedingung, dass noch ein Sprachnachweis erbracht wird, in eine staatliche internationale Schule aufgenommen werden. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 06.09.2019 – OVG 3 S 76/19 in openJur 2020, 42090.

Wie kann ich mich gegen die Versagung eines Schulplatzes in Berlin wehren?

Gegen die Versagung eines Schulplatzes an der Wunschschule in Berlin kann man sich wehren. Und zwar im Wege eines Widerspruchs bei der Schule und einer Schulplatzklage beim Verwaltungsgericht.

Wie läuft eine Schulplatzklage in Berlin ab?

Die Schulplatzklage beginnt zunächst in der Regel nicht mit einer Klage. Sondern mit einem Widerspruch. Dieser ist an die zuständige Behörde zu richten und soll dieser die Gelegenheit geben, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. Erst wenn die Schule bei ihrer Entscheidung bleibt und es bei der Versagung der Aufnahme in die Schule, kann geklagt werden. Das dann beim Verwaltungsgericht.

Ziel der Schulplatzklage in Berlin ist es, dass die Behörde dazu verpflichtet wird, dem klagenden Schüler einen Schulplatz einzuräumen.

Gegenstand der Schulplatzklage ist es insbesondere, herauszuarbeiten, dass die Schule ihre Kapazitäten tatsächlich nicht erschöpft hat. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass es in Wahrheit noch weitere Plätze gibt, die nicht verteilt wurden oder dass bei der Vergabe der Schulplätze Fehler unterlaufen sind.

Denn unterlaufen Fehler bei der Vergabe der Schulplätze und bekommt daher ein Bewerber einen Schulplatz, obgleich er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird derjenige Bewerber, der die Voraussetzungen erfüllt, aber abgelehnt wird, in seinem Recht verletzt. Wehrt sich der abgelehnte Bewerber gerichtlich gegen die Ablehnung des Schulplatzes, erhält er deshalb den nur hypothetisch frei gewordenen Platz (vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 06.09.2019 – OVG 3 S 79/19 in in NvwZ-RR 2020, 207).

Allerdings stehen wir hier vor dem Problem, dass der Klageweg typischerweise ein Langer ist.

Aus diesem Grund wird in der Regel auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Deren Ziel ist es, dass der Schüler zumindest vorübergehend schon einen Schulplatz erhält.

Wie kann mir ein Anwalt für Schulrecht dabei helfen, einen Schulplatz in Berlin zu bekommen?

Zunächst kann Sie ein Anwalt für Schulrecht bereits im Bewerbungsverfahren auf den Wunschschulplatz unterstützen und Ihnen sagen, worauf hierbei schon geachtet werden kann.


Spätestens, wenn Sie den Ablehnungsbescheid von der Schule erhalten, sollten Sie sich an einen Anwalt für Verwaltungsrecht wenden, wenn Sie hiergegen vorgehen möchten. Hier laufen dann nämlich bestimmte Fristen, die es zu wahren gilt.


Die Tücke an Schulplatzklagen ist, dass man auf eine Vielzahl verschiedener Dinge gleichzeitig achten muss. Es müssen bestimmte Verfahrensabläufe und bestimmte Fristen eingehalten werden. Je nach Einzelfall bieten sich unterschiedliche Vorgehensweisen beim Vorgehen gegen die Versagung des Schulplatzes an der Wunschschule in Berlin an.

Erfolg hat das Vorgehen außerdem nur, wenn das Bestehen des Anspruchs auf Zuweisung des Schulplatzes hinreichend dargelegt werden kann. Dies erfordert juristische Fachexpertise und Berufserfahrung, wie sie gerade ein Anwalt für Schulrecht hat.

Wichtig ist – hierauf stellt das Oberverwaltungsgericht Berlin zum Beispiel in einem Beschluss ab – dass der Kläger seine Argumente dafür, dass ihm der Schulplatz zustehe, rechtzeitig hinreichend substantiiert darlegt. Rechtzeitig bedeutet (so das OVG Berlin), dass bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, bis zu dessen Abschluss die entsprechenden vom Verwaltungsgericht dann einzubeziehenden Argumente angeführt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dergestalt, dass das Verwaltungsgericht auch solche Aspekte überprüft, die zwar nicht explizit vom Antragssteller bzw. Kläger vorgebracht wurden, aber auf die es im Rahmen deren Prüfung stößt (vgl. z.B. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 in openJur 2021, 1093).


Gegenstand der Schulplatzklage ist außerdem in der Regel die Analyse des Vergabeverfahrens der Schulplätze. Auch dies erfordert entsprechende Kenntnisse und Erfahrung. Ein Anwalt für Verwaltungsrecht, der sich zudem als Anwalt für Bildungsrecht auf das Schulrecht spezialisiert hat, hat beides und kann Sie kompetent und gewissenhaft über die Möglichkeiten und Chancen eines Vorgehens auf Erhalt eines Schulplatzes an Ihrer Wunschschule in Berlin beraten und Ihnen während des Verwaltungsverfahrens sowie – falls notwendig – gerichtlichen Verfahrens unterstützend zur Seite stehen.


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