Schulplatz einklagen in München – Anwalt für Schulrecht bei Ablehnung an der Wunschschule

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Die Entscheidung, wo ein Kind zur Schule geht, ist nicht immer einfach. Bereits die Schulwahl kann über die weitere berufliche Zukunft des Kindes bestimmen oder diese jedenfalls maßgeblich beeinflussen. Das insbesondere dann, wenn ein Schüler auf eine Schule mit bestimmten spezialisierten Ausrichtungen gehen möchte, wie zum Beispiel dem Angebot bilingualen Unterrichts, sonstige Förderung von Kompetenzen in verschiedenen Fremdsprachen oder auch naturwissenschaftliche Spezialisierungen.


Schwieriger wird die Wahl einer passenden Schule auch dadurch, dass es nur eine bestimmte Anzahl an Schulplätzen pro Schule in München gibt. Insbesondere Schulen mit bestimmten Spezialisierungen oder Sonderprogrammen sind beliebt, sodass der Schulplatz an der Wunschschule nicht zwingend gesichert ist. Es kann zu einer Ablehnung der Bewerbung an der Wunschschule kommen. Das betrifft sowohl die Grundschule, als auch die weiterführenden Schulen.


Was also kann man tun, wenn einem der Schulplatz an der Wunschschule in München versagt wurde? Was sind die Anforderungen an eine Schulplatzklage und wann hat sie Erfolg?


Aufgrund der Komplexität verschiedener Regelungen und der Notwendigkeit, jeden Einzelfall für sich allein zu betrachten, sollte ein Anwalt für Verwaltungsrecht hinzugezogen werden, wenn Sie gegen einen Ablehnungsbescheid von der Wunschschule für Ihr Kind vorgehen wollen. Dieser hat die notwendige Fachkompetenz und Berufserfahrung, um mögliche Fehlerquellen hierbei zu erkennen und zu vermeiden und weiß, wie am Besten vorzugehen ist und worauf es ankommt.


Als Anwälte für Schulrecht haben wir schon zahlreiche Verfahren betreut und unseren Mandanten zu ihrem Platz an der Wunschschule verholfen.

Hat mein Kind einen Anspruch auf Aufnahme in seine Wunschschule in München?

Gem. Art. 44 Abs. 3 des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule.


Allerdings klingt dieser Satz insofern missverständlich, als es durchaus die Konstellation gibt, in der die Schule zur Aufnahme des Schülers im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens verpflichtet ist bzw. wird.

Für die Aufnahme in Schulen gibt es bestimmte Aufnahmeverfahren. Der Knackpunkt ist nämlich der, dass eine Schule nicht unendlich viele Kapazitäten hat. Nicht alle Schüler können auf ein und dieselbe Schule gehen. Aus diesem Grund gibt es bestimmte Verfahren, bestimmte Kriterien, bestimmte Rangfolgen hinsichtlich der Aufnahme eines Schülers in eine Schule.

Diese Verfahren müssen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Unterlaufen Fehler im Aufnahmeprozess oder werden zum Beispiel die Kapazitäten der Schule tatsächlich nicht voll ausgeschöpft, so kann ein Kind, das seinen Schulplatz im Wege des Widerspruchs und einer Schulplatzklage geltend macht, unter Umständen doch einen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule haben.

Ein solcher Anspruch besteht nur eben nicht automatisch von Gesetzes wegen.


Soweit es sich bei der in Frage stehenden Schule nicht um eine Pflichtschule im Sinne des  Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen handelt, können sich die Erziehungsberechtigten des Schülers oder, soweit dieser bereits volljährig ist, der Schüler selbst, die Schulart, die Ausbildungs- und Fachrichtung selbst aussuchen. Auch hier ist aber zu beachten, dass bestimmte Kriterien für die Aufnahme aufgestellt werden können, insbesondere die Eignung und die Leistung des Schülers (Art. 44 Abs. 1 BayEUG).

Pflichtschule im Sinne des Gesetzes sind Grundschulen, Mittelschulen, Berufsschulen, entsprechende Förderschulen sowie Schulen für Kranke (Art. 36 Abs.1 Nr.1 BayEUG).

Wie läuft die Aufnahme in Schulen in München ab?

Hier ist zunächst vor allem zwischen Grundschulen und weiterführenden Schulen zu differenzieren.

Aufnahme in die Grundschule in München

Soweit Ihr Kind schulpflichtig ist, muss es an einer Grundschule angemeldet werden. Die Zuständigkeit der jeweiligen öffentlichen Grundschule in München richtet sich dabei nach dem Wohnort.

Grundsätzlich muss das Kind dann auf diese Grundschule des Sprengels gehen. In bestimmten, zwingenden Konstellationen kann hiervon abgewichen und auf Antrag eine andere Grundschule besucht werden, zum Beispiel wenn dies aufgrund eines Umzugs oder der Berufstätigkeit beider Elternteile gezwungen ist (vgl. Art. 42, 43 BayEUG).


Aufnahme in eine weiterführende Schule in München

Mit Ausnahme der Mittelschulen gilt bei weiterführenden Schulen (also bei Realschule und Gymnasium) grundsätzlich nicht mehr die „Sprengelpflicht“ (Art. 42 BayEUG), also dass der Wohnort das maßgebliche Kriterium ist.


Hier besteht demnach deutlich mehr Wahlfreiheit. Das Kind kann grundsätzlich bei derjenigen Schule angemeldet werden, die es besuchen möchte. Dies allerdings nur dann, wenn der Schüler die hierfür notwendigen Anforderungen, zum Beispiel die entsprechenden Noten oder ggf. die Ableistung eines erforderlichen Probeunterrichts, erfüllt. Gegebenenfalls sind weitere Anforderungen zu erfüllen.

Weiteres Nadelöhr in der Aufnahme an der Wunschschule sind die Kapazitäten …

Aus welchen Gründen kann meinem Kind der Platz an der Wunschschule in München verwehrt werden?

Das Problem bei der Zuweisung eines Schulplatzes sind insbesondere die Kapazitäten der jeweiligen Schule. Diese sind nicht in unendlichem Maße vorhanden. Es können nicht mehr Schüler aufgenommen werden, als Kapazitäten bestehen. Das gilt sowohl für die Grundschule, als auch die weiterführende Schule.


Bewerben sich also mehr Schüler auf einen Schulplatz an einer bestimmten Schule, als diese Kapazitäten hat, muss eine Auswahl getroffen werden.


Um die hierfür erforderliche Rangfolge zwischen den Bewerbern festzulegen, gibt es bestimmte Kriterien und Anforderungen, die in der Schulordnung geregelt werden können (vgl. Art. 44 Abs.2 BayEUG).

Werden diese nicht erfüllt, kann die Aufnahme verweigert werden.


Gem. Art. 44 Abs.4 BayEUG ist eine Beschränkung der Zulassung zu einer Ausbildungsrichtung oder einer Fachrichtung einer Schulart aber nur dann zulässig, wenn erheblich mehr Bewerbungen eingehen, als Ausbildungsplätze vorhanden sind und ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann.



Die Aufnahme kann außerdem dann versagt werden (das aber erst ab der Jahrgangsstufe 10), wenn der Schüler strafrechtlich verurteilt wurde. Das aber nur dann, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, die Strafe auch noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und (was sich nach der Art der Straftat richtet) die Anwesenheit des Schülers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Schulbetriebs oder der Realisierung der Bildungsziele der Schule darstellen würde (Art. 44 Abs.2 S.2 BayEUG).


Kann ich mein Kind in einen Platz an der Wunschschule in München einklagen?

Ja. Man ist den Entscheidungen der Schule nicht wehrlos ausgesetzt. Es besteht die Möglichkeit einer Schulplatzklage.


Bevor eine solche Schulplatzklage in München beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, kann aber zuerst ein Widerspruchsverfahren durchlaufen werden. Es kann also zunächst Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid im Rahmen der Schulplatzvergabe erhoben werden. Der Widerspruch wird im Gegensatz zur Schulplatzklage nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Behörde eingelegt. Mit dem Widerspruch soll erreicht werden, dass die Behörde noch einmal Ihre Entscheidung überdenkt; danach fragt, ob die Versagung des Schulplatzes rechtmäßig und zweckmäßig war.


Wahlweise kann in Bayern aber auch direkt geklagt, also eine Schulplatzklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Gegenstand der Schulplatzklage ist es, die Auswahlentscheidung der Schule anzufechten und die Schule zu verpflichten, dem Kläger einen Schulplätze zu erteilen. Es kann insbesondere geltend gemacht werden, die Schule habe Ihre Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft oder dass der Auswahlprozess bei der Schulplatzvergabe nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist und Ihr Kind durchaus einen Anspruch auf Aufnahme in die Schule hat.


Welcher Weg in Ihrem Fall der Sinnvollste ist, bespricht Ihr Anwalt für Schulrecht mit Ihnen.


Das Problem mit Klagen ist, dass der Klageweg in der Regel sehr lang dauert. Es können Jahre vergehen. Im Regelfall wird aber die Aufnahme des Kindes in die Schule zum nächsten Schuljahr begehrt.

Was kann man nun tun, wenn das Schuljahr kurz bevor steht und Ihr Kind nicht den Platz an der Wunschschule hat?

Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit von Eilrechtsschutz. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht zu stellen. Ziel dieses Antrags ist es, dass die Schule dem Schüler vorläufig einen Platz einräumt. Parallel läuft dann das Klageverfahren. Ihr Kind kann aber, wenn der Antrag auf Eilrechtsschutz Erfolg hatte, in der Zwischenzeit schon die Wunschschule besuchen.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Vergabe des Schulplatzes ist, dass der Antragssteller – Ihr Kind – glaubhaft machen kann, dass es einen Anspruch auf Zuteilung des Schulplatzes an der gewünschten Schule in München hat und dass der Ausgang des Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann, insbesondere weil sonst nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen.

Bei Schulplatzklagen ist letztgenannter Punkt in der Regel gegeben. Wird nämlich das Klageverfahren, also das Ergebnis der tatsächlichen Schulplatzklage, abgewartet, so hat das Schuljahr bereits begonnen (unter Umständen sind sogar schon mehrere Schuljahre verstrichen). Die nachträgliche gerichtliche Feststellung, dass der Schüler eigentlich einen Anspruch auf den begehrten Schulplatz in München gehabt hätte, bringt dem Schüler dann faktisch nichts mehr. Er konnte dann ja die Schule dennoch nicht besuchen, weil er keinen Schulplatz hatte.

Deswegen ist eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Schulplatzvergabe notwendig.


Im Fokus des einstweiligen Rechtsschutzes steht daher die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragssteller substantiiert vorbringen kann, dass er einen Anspruch auf den begehrten Schulplatz hat. Das Verwaltungsgericht prüft, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dieser Anspruch besteht. Die Wahrscheinlichkeit muss hier sehr hoch sein. Der Anspruch auf den Schulplatz an der Wunschschule muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen.

Das liegt daran, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes im Grunde schon die Entscheidung im Rahmen der Schulplatzklage vorwegnimmt. Diese hat nämlich faktisch betrachtet denselben begehrten Ausgang: Die Erlangung des Schulplatzes an der begehrten Schule in München.


Welche Vorteile hat die Hinzuziehung eines Anwalts für Schulrecht bei einer Schulplatzklage in München?

Schulrecht ist Landesrecht. Das hat zum negativen Nebeneffekt, dass die Rechtslage zum Teil unübersichtlich ist. Jedes Bundesland hat sein eigens Schulrecht, ein oder mehrere eigene Gesetze. Hinzu kommt, dass die Schulen in gewissem Maße eigene Kriterien aufstellen dürfen, die für die Verteilung von Schulplätzen herangezogen werden. Das macht das Ganze stellenweise noch unübersichtlicher.

Es gilt bestimmte Fristen zu beachten, der Auswahlprozess hinsichtlich der verteilten Schulplätze muss nachvollzogen werden, um taugliche Angriffspunkte zu erkennen, die dann gegebenenfalls zur Freigabe von Schulplätzen bzw. zur Erlangung eines Schulplatzes für Ihr Kind führen können.

Ein Anwalt für Verwaltungsrecht, der sich auf das Bildungsrecht im Allgemeinen und das Schulrecht im Speziellen spezialisiert hat, kennt sich aber damit aus; kennt die möglichen Stolpersteine auf dem Weg zur Erlangung des Schulplatzes an der Wunschschule für Ihr Kind.


Es empfiehlt sich daher – um Fehler zu vermeiden – sich an einen Anwalt für Schulrecht zu wenden.


Zu beachten ist auch der Kostenfaktor. Schon mit Erhebung eines Widerspruchs (also noch vor Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht) können Kosten entstehen. Und zwar insbesondere dann, wenn dieser Widerspruch keinen Erfolg hat. Der Vorteil der Hinzuziehung eines Anwalts für Schulrecht ist, dass dieser die Fachexpertise und berufliche Erfahrung mit sich bringt, derer es bedarf, um die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Versagung des Schulplatzes abschätzen zu können. Über diese Erfolgsaussichten wird der Anwalt für Verwaltungsrecht mit Ihnen reden.


Wann sollte ich mich an einen Anwalt für Schulrecht wenden?

Je früher Sie sich bei einem Anwalt für Schulrecht melden, desto besser. Das liegt einfach daran, dass schon in frühen Phasen – schon dem Bewerbungsprozess – Fehler gemacht werden können, ohne die Ihnen unter Umständen der Klageweg erspart bleibt.

Sie können sich daher schon bei der Bewerbung auf den Schulplatz an der Wunschschule in München an einen Anwalt für Schulrecht wenden. Dieser kann Ihnen sagen, worauf Sie schon bei der Formulierung der Bewerbung achten sollte, um die Chancen auf den Wunschschulplatz zu erhöhen.


Spätestens mit Erhalt des Ablehnungsbescheids der Schule sollten Sie sich an einen Anwalt für Schulrecht wenden. Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil nun bestimmte Fristen anfangen zu laufen, wie die Widerspruchsfrist und dann die Frist, zu klagen. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat und ist damit recht kurz bemessen. Außerdem kann ein gut begründeter Widerspruch teilweise schon dafür sorgen, dass Ihr Kind den Platz an der Wunschschule in München bekommt, ohne dass Sie vor Gericht ziehen müssen.



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