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Schulrecht: Einschulung an Wunsch-Grundschule nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich

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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit einem Beschluss vom 09.08.2017, Aktenzeichen: 6 L 4416/17.WI, entschieden, dass die Einschulung an einer Wunsch-Grundschule das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert.

Im vorliegenden Fall begehrte der von seinen Eltern vertretene Antragsteller, die Grundschule im Nachbarbezirk seines Wohnorts im Landkreis Limburg-Weilburg besuchen zu dürfen. Dabei gab er an, bereits den dortigen Kindergarten besucht zu haben. Außerdem spiele er dort auch aktiv Fußball. Darüber hinaus sei er aus gesundheitlichen, unter anderem logopädischen Gründen auf eine übersichtliche Schule mit kleinen Klassen angewiesen.

Das Schulamt lehnte den Antrag ab. Nach dessen Ansicht sei kein wichtiger Grund gegeben. Außerdem sei der Unterschied hinsichtlich der Klassengröße nur sehr gering.

Ein dagegen gerichteter Eilantrag wurde durch die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abgelehnt.

Nach Ansicht der Richter sei dem Antragsteller der Besuch der Wohnort-Grundschule zumutbar. Für einen Schulwechsel fehle es vorliegend an einem wichtigen Grund. Den gesundheitlichen Bedürfnissen des Antragsstellers könnten auch an der Grundschule seines Wohnorts genügend Rechnung getragen werden. Auch rechtfertigten nach Ansicht der Kammer bestehenden Kontakte am Sitz der Wunsch-Grundschule ebenfalls keinen Schulwechsel. Dass der Antragsteller nicht mit seinen Kindergartenfreunden eingeschult werde, sei zwar bedauerlich, aber wegen der unterschiedlichen Einzugsgebiete von Kindergärten und Grundschulen leider unvermeidbar.


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