Schulrecht RLP - Einsatz von Lehrern bei Renovierungsarbeiten

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Wenn an Schulen größere Renovierungsmaßnahme, z. B. wegen der Umsetzung von Brandschutzrichtlinien, stattfinden, stellt sich die Frage, ob auch Lehrer neben der schulischen Tätigkeit in der Freizeit/Freistunde alle möglichen Dinge in Kisten verpacken, Schränke räumen, in das Rauminnere rücken, Bücher, Lehr- und Lernmaterial einpacken, mit einigen Klassen in andere Räume umziehen und wieder zurückziehen – samt allem Material –, und das Ganze dann hinterher wieder einräumen müssen, oder ob Lehrer die Möglichkeit haben, diese Pack- und Räumtätigkeit zu verweigern. Wie sieht es mit Ausgleich der zusätzlichen Stunden für diese Räumtätigkeit in irgendeiner Form aus?

Was die Mithilfe des Kollegiums anbelangt, macht die Dienstordnung RLP (Anhang Buchstabe B) einige Aussagen, die mit Sicherheit keine „Möbelpackertätigkeit" einschließen, wohl aber eine derart gestaltete Mithilfe, dass die Lehrkräfte nach dem Umzug nicht die von schulfremden Personen umgeräumten Gegenstände suchen müssen. Der Umfang der „Mithilfe" wiederum unterliegt der Mitbestimmung des ÖPR gemäß § 80, Abs. 2 und 3 des LPersVG RLP (Anhang Buchstabe C), wobei zuvor festzuhalten ist, dass weder Schulleiter noch Lehrkraft der Weisungsbefugnis des Schulträgers unterliegen. Von daher sollte zunächst der Umfang der Mithilfe zwischen ÖPR und Schulleiter abgeklärt und festgelegt werden, damit anschließend der Schulleiter dem Schulträger diese Mithilfe anbieten kann. Ein Ausgleich von Mehrarbeitsstunden kann nicht erfolgen (Dienstordnung RLP Ziff. 7.11). Das in Ziffer 7.11 erwähnte „zumutbare Maß" unterliegt aber wiederum der Mitbestimmung des ÖPR (s. § 80, Abs. 2 und 3 LPersVG RLP).


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