Schulverpflegung steuerlich absetzbar?
- 3 Minuten Lesezeit
Heutzutage sind oftmals beide Elternteile berufstätig. Aus diesem Grund besuchen viele Kinder Ganztagsschulen oder werden nach der Schule im Hort betreut. In beiden Fällen bekommen die Kinder ein Mittagessen. Einige Eltern stellen sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Kosten für das Schulessen steuerlich absetzbar sind. Das Finanzgericht (FG) Sachsen musste kürzlich einen solchen Fall entscheiden.
Vater will Schulessen steuerlich absetzen
Ein selbstständiger Steuerberater wohnte, nachdem seine Frau verstorben war, mit seinen beiden Kindern als alleinerziehender Vater zusammen. Als er seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte, gab er die Kosten für das Schulessen der beiden Kinder als haushaltsnahe Dienstleistung i. S. d. § 35a Abs. 2, S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an und wollte diese anerkannt bekommen.
Kosten von Finanzamt nicht anerkannt
Das zuständige Finanzamt (FA) erkannte die Kosten für die Schulverpflegung der beiden Kinder aber nicht als haushaltsnahe Dienstleistung an und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Mann legt Einspruch ein
Mit dieser Entscheidung war der Mann nicht einverstanden und legte Einspruch ein. In diesem Zusammenhang reichte er Belege ein, durch die die tatsächlichen Kosten des Mittagessens seiner Kinder in der Schule nachgewiesen werden sollten. Zur Möglichkeit des steuerlichen Abzugs der Ausgaben für die Schulverpflegung verwies er auf das Umsatzsteuerrecht, in dem das Schulessen als einheitliche Dienstleistung behandelt wird. Es wird hier nicht zwischen Aufwendungen für Dienstleistungen (z. B. Zubereitung und Bereitstellung des Essens) und Kosten für das Essen selbst unterschieden. Diese Betrachtung muss nach Meinung des Mannes dann auch im Einkommensteuerrecht beachtet werden. Weiterhin führte er an, dass anhand des funktionalen Nähebegriffs des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 20.03.2014, Az.: VI R 55/12) die Verpflegung in der Schule mit Mittagessen sehr wohl eine haushaltsnahe Dienstleistung sei, denn es gehöre funktional zum Bereich des klägerischen Haushalts.
FA weist Einspruch zurück
Trotz des Einspruchs blieb das FA bei seiner ursprünglichen Einschätzung und wies diesen schließlich zurück. Zur Begründung führte das FA an, dass der Mann lediglich Beispielrechnungen für das Schulessen vorgelegt habe. Außerdem seien nach dem Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 2, S. 1 EStG als haushaltnahe Dienstleistungen tatsächlich nur die Aufwendungen für Dienstleistungen (wie die Zubereitung und Bereitstellung des Essens) steuerlich begünstigt, die Kosten für das Essen selbst aber nicht.
Klage erfolglos
Nachdem sich der Steuerpflichtige mit dieser Entscheidung nicht abfinden wollte, reichte er Klage beim zuständigen FG Sachsen ein – allerdings ohne Erfolg.
In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass die Kosten für das Schulessen der Kinder vom FA richtigerweise nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt wurden.
Ausgaben für die Schulverpflegung können nicht steuerlich i. S. d. § 35a Abs. 2, S. 1 EStG geltend gemacht werden, da bereits alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verpflegung von Kindern durch den Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG abgegolten sind.
Die Rechnungen, die der Mann im Einspruchsverfahren vorlegte, genügten nicht als Nachweis der tatsächlichen Kosten, da diese nicht das ganze Jahr betrafen und auch nicht die gesamten Ausgaben wiedergaben. In den Rechnungen selbst wurden viele Abkürzungen verwendet, sodass die tatsächlich erbrachten Leistungen vom FA nicht nachvollzogen werden konnten. Beispielsweise fehlten die Angaben, in welcher Höhe die Dienstleistungen bei der Essenabgabe Bestandteil der Rechnungen waren.
Bezüglich des vom Kläger angeführten funktionalen Nähebegriffs, der vom BFH im Zusammenhang mit Dienstleistungen geprägt wurde, erklärten die Richter, dass die Schulverpflegung eben nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt des Klägers stehe – es handele sich um eine außerhäusliche Versorgung der Kinder.
Folglich wurde die Klage des Mannes abgewiesen, die Revision zum BFH ließen die Richter nicht zu. Dagegen erhob der Mann Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH – allerdings erfolglos. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Fazit: Die Schulverpflegung von Kindern kann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung i. S. d. § 35a Abs. 2, S. 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
(FG Sachsen, Urteil v. 07.01.2016, Az.: 6 K 1546/13; BFH, Beschluss v. 17.01.2017, Az.: III B 20/16)
(WEI)
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