Schutz der Geschäftsidee: Das muss man beachten!

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Das schönste Geschäftsidee und die tollste Erfindung nutzt nichts, wenn andere das Geschäftsmodell einfach kopieren und das Produkt oder die Dienstleistung nachahmen können. Gründer sollten sich daher schon frühzeitig Gedanken machen, wie sie ihr Projekt vor solch unliebsamer Konkurrenz schützen können.

Folgendes sollten junge Unternehmen hierbei beachten:

1. Achtung! Idee an sich kann man nicht schützen

Die schlechte Nachricht vorweg: Eine Idee an sich kann man gar nicht schützen lassen. Ich kann also niemandem verbieten – und niemand kann mir verbieten –, ein Produkt zu entwickeln und zu vermarkten, obwohl es diese Produktart schon gibt. 

Man kann aber – und sollte dies auch tun – die konkrete Umsetzung der Geschäftsidee so weit es geht schützen lassen. Nichts ist schließlich ärgerlicher, als dass jemand kommt und einem die eigene Geschäftsidee „wegschnappt“, ohne dass man sich hiergegen wehren kann.

2. Gründer müssen sich um Rechte kümmern!

Um sich sein geistiges Eigentum schützen zu lassen, muss man allerdings aktiv werden. Anders als etwa beim Urheberrecht entstehen diese sog. Gewerblichen Schutzrechte nicht etwa von selbst, sondern müssen förmlich beantragt werden. Dies gilt für technische Erfindungen, die mit Patenten oder seiner kleinen „Schwester“, den sog. Gebrauchsmustern geschützt werden ebenso wie für ein eingetragenes Design oder Markenrechte. Für diese Beantragung und Erteilung dieser Schutzrechte ist das Deutsche Patent- und Markenamt in München der richtige Ansprechpartner. 

Aber Achtung: Hier kann man auch gut recherchieren, ob es schon identische oder ähnliche Schutzrechte anderer Unternehmen gibt. Schließlich ist dringend darauf zu achten, dass keine schon existierende Rechte Dritter, etwa Patente oder Markenrechte, verletzt werden. Ansonsten droht die Gefahr, dass Zeit und Geld in ein Projekt investiert wird, obwohl dieses aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter gar nicht realisiert werden kann.

3. Schutzrechte übertragbar, Einbringung in GmbH als Sacheinlage

Es kommt allerdings auch vor, dass bei Gründung einer GmbH schon eine oder mehrere solcher gewerblichen Schutzrechte – etwa eine eingetragene Marke oder ein Patent – existieren und einem oder mehreren Gesellschaftern gehören. Hier sollte geklärt werden, was mit diesen Rechten geschehen soll, insbesondere ob und wie sie der GmbH zur Verfügung gestellt werden soll. Schließlich kann bei einer sog. Sachgründung die Einlage eines Gesellschafters nicht nur durch Geld, sondern auch mit sonstigen Vermögensgegenständen, eben auch solchen Schutzrechten erfolgen. Um späteren Streit zu vermeiden, etwa wenn der Gesellschafter das Unternehmen verlässt, wird es sich regelmäßig empfehlen, diese Schutzrechte in die GmbH einzubringen, damit hierüber frei verfügt werden kann.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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