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Schutzwaffen nach dem Versammlungsgesetz

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Nach den §§ 27 Abs. 2, 17a Abs. 1 VersG macht sich derjenige strafbar, der bei einer Versammlung eine Schutzwaffe bei sich trägt.

Zu beachten ist hierbei zunächst einmal, dass sich diese Vorschrift nicht nur auf Versammlungen bezieht, sondern auch auf sonstige öffentliche Veranstaltungen. Darunter fallen auch Fußballspiele, wobei man nach § 27 Abs. 3 VersG auch die An- und Abreise dazu zählen kann.

Schutzwaffen sind nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften Gegenstände, die von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Dazu gehören vornehmlich Schutzschilde, Panzerungen sowie Schutzwaffen aus dem polizeilichen oder militärischen Bereich oder aus dem Bereich von Kampfsportarten. Der Gesetzgeber sieht im Beisichführen solcher Waffen einen sicheren und ausreichenden Indiz für eine offenkundige Gewaltbereitschaft.

Was sich im Einzelfall als Schutzwaffe bezeichnen lässt, ist schwierig. In der Vergangenheit wurden zum Teil Handschuhe mit Protektoren als Schutzwaffe gewertet. Gleiches gilt für Quarzhandschuhe.

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 11.04.2011 (Aktenzeichen: 2 Ss 36/11) entschieden, dass der auf den Kauflächen der Zähne getragene Mundschutz eine Schutzwaffe im Sinne des VersG ist.

Der Strafrahmen bei einem solchen Verstoß liegt bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe. Auch unterliegt der Gegenstand der Einziehung.


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