Schwäbisch Hall kündigt neue Kündigungswelle von Bausparverträgen an

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Bundesdeutsche Bausparkassen haben in jüngster Zeit 200.000 Bausparverträge wegen hoher Guthabenverzinsung gekündigt.

Marktbeobachter gehen davon aus, dass dieses Jahr nochmals 50.000 - 100.000 Kündigungen (!) folgen werden.

Die Kündigung nicht voll besparter Bausparverträge ist in Ermangelung der Anwendbarkeit von § 489 BGB, hilfsweise wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach allen Absätzen dieser Vorschrift rechtwidrig.

Weder liegt ein „vollständiger Empfang“ im Sinne der Vorschrift vor, solange der Vertrag nicht voll bespart ist, noch steht den Bausparkassen die Möglichkeit offen, sich unter etwaiger Berufung auf die ABB von ihrer im heutigen Zinsumfeld unvorteilhaften Zinszahlungspflicht zu lösen.

Dies unbeachtet des Umstands, ob die Kündigung auf § 489 Abs. 1 oder § 489 Abs. 3 BGB gestützt wird, zumal die von der Rechtsprechung mittlerweile verschiedentlich genannten Argumente normenübergreifend zutreffen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, 9 U 171/15, LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015, 12 O 97/15; AG Ludwigsburg, Urt. v. 29.01.2015, 2 C 2473/15

Im Übrigen ist der vollständige Empfang im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mitnichten mit dem Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife gleichzusetzen.

Gleichzeit ist es auch eine (analoge) Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 3 zu verneinen, schließlich bezieht sich der Anwendungsbereich von § 489 Abs. 3 BGB nur auf Darlehensverträge mit unbestimmter Laufzeit (vgl. u.a. AG Ludwigsburg Urt. v. 29.01.2016, 2 C 2473/15).

Auch unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, ist der Kündigung von nicht voll besparten Bausparverträgen eine Absage zu erteilen.

Der Vertrag ist vorliegend frühestens mit Ansparung der vollen Bausparsumme kündbar, weshalb – hierauf wird höchstvorsorglich verwiesen – auch jeder Verweis auf eine Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Ziff. 2 BGB vorliegend ins Leere geht (arg.: „... in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.“).

MPH Legal Services führt im OLG Bezirk Stuttgart zahlreiche Verfahren gegen die Wüstenrot AG und Schwäbisch Hall. Dies bisher ausnahmslos mit Erfolg. Nicht ein Rechtsstreit ging bis dato verloren. Die begleiteten Rechtsstreitigkeiten betreffen Bausparverträge, nicht zum Zeitpunkt der Kündigung nicht voll bespart gewesen sind.

http://www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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