Schwarzarbeit im Baugewerbe: Harte Urteile und hohe Haftung für Arbeitgeber
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Einleitung
Schwarzlohnzahlungen im Baugewerbe können sowohl zollrechtliche, steuerrechtliche als auch steuerstrafrechtliche Probleme nach sich ziehen. Ein exemplarischer Fall, der die rechtlichen Konsequenzen solcher Vergehen illustriert, ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 24. Januar 2024 (Az. 3 K 1158/22). In dieser Entscheidung wurde die Haftung eines Arbeitgebers für nicht gezahlte Lohnsteuern aufgrund von Schwarzarbeit thematisiert und die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen detailliert erörtert.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beschäftigte der Kläger, ein Einzelunternehmer im Baugewerbe, mehrere Arbeitnehmer schwarz, d.h. ohne ordnungsgemäße Lohnabrechnung und -versteuerung. Die Ermittlungen wurden von der Deutschen Rentenversicherung initiiert und vom Hauptzollamt sowie der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts weitergeführt. Die Ergebnisse der Ermittlungen führten zu einem strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht, das den Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilte. Parallel dazu nahm das Finanzamt den Arbeitgeber gemäß § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) wegen zu wenig gezahlter Lohnsteuer in Haftung.
Entscheidungsgründe des FG Nürnberg
Schätzungsbefugnis nach § 162 AO
Das FG Nürnberg stellte fest, dass eine Schätzung nach § 162 AO der Arbeitslöhne und der darauf entfallenden Lohnsteuer erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt und die Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer nicht ermittelt werden können. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger weder den Umfang der gezahlten Arbeitslöhne noch die genaue Höhe der Lohnsteuer darlegen konnte.
Schätzungsrahmen im Baugewerbe
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen im lohnintensiven Baugewerbe kann das Gericht grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme ansetzen. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Schwarzlohnaufwand auf 66,67 % der durch die Bauarbeiten erzielten Umsätze geschätzt wurde, was den in der Baubranche üblichen Werten entspricht. Das FG Nürnberg entschied ferner, dass auf die geschätzte Lohnsumme ein Steuersatz von 14 % anzuwenden ist. Dieser Ansatz wurde als angemessen erachtet und entsprach der Praxis in ähnlichen Fällen.
Zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB
Neben der steuerlichen Haftung wurden auch strafrechtliche Aspekte gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) relevant, der das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter Strafe stellt.
Fazit
Schwarzlohnzahlungen können erhebliche steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitgeber, die sich der Schwarzarbeit bedienen, riskieren nicht nur hohe Steuernachforderungen und Haftungsbescheide, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen. Der vorliegende Fall des FG Nürnberg verdeutlicht die strengen Maßnahmen, die Finanzbehörden und Gerichte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ergreifen. Angesichts der Komplexität und der erheblichen Risiken solcher Vergehen ist es im Zweifel ratsam, rechtlichen Rat bei einem spezialisierten Anwalt einzuholen.
Nehmen Sie Ihre steuerlichen Herausforderungen nicht allein in Angriff! Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Finanzverwaltung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Betriebsprüfungsfällen und bei Auseinandersetzungen mit der Steuerfahndung effektiv zu unterstützen.
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