Schwarzarbeit? Keine Gewährleistung, kein Schadensersatzanspruch!

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Wer als Auftraggeber einen Handwerker „schwarz“ beauftragt, also ohne ordnungsgemäße Rechnung mit Mehrwertsteuer bezahlen will, verstößt nicht nur gegen gesetzliche Vorschriften und kann sich Ärger mit dem Finanzamt einhandeln. Viel mehr noch: Liefert der Handwerker Pfusch ab, dann kann der Auftraggeber von den Gerichten keine Hilfe erwarten. Bei Schwarzarbeit stehen ihm nämlich keine Gewährleistungsansprüche zu und nach einem Rücktritt kann er den gezahlten Werklohn nicht zurückfordern. Alle Zahlungen erfolgen damit auf eigenes Risiko.

Der Fall

Zwei Eigentümer beauftragten einen Handwerker damit, in ihrem Haus einen neuen Teppichboden zu verlegen. Man einigte sich darauf, dass ein Teil davon „schwarz“ erledigt werden solle. Der Handwerker erstellte deshalb nur eine Rechnung über 8.600 Euro. Die Eigentümer behaupteten, weitere 6400 Euro in bar gezahlt zu haben, insgesamt also 15.000 Euro. Da der Handwerker gepfuscht habe, erklärten die Eigentümer den Rücktritt vom Vertrag und verlangten die Rückzahlung der geleisteten 15.000 Euro.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass ein solcher Vertrag über Schwarzarbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und deshalb nichtig sei. Aus ihm könnten keine Rechtswirkungen hergeleitet werden. Der Auftraggeber habe deshalb keine Ansprüche auf Gewährleistung und könne nach dem Rücktritt den gezahlten Werklohn nicht zurückverlangen (BGH, Urteil vom 16.3.2017, Az. VII ZR 197/16). Mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz solle nicht nur der Steuerhinterziehung begegnet werden. Es sollten damit auch Verzerrungen des Wettbewerbs verhindert werden. Damit diene das Gesetz auch dem Schutz der vertragstreuen Unternehmer und ihrer Arbeitnehmer. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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