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Schwerbehinderung – Klage auf Erhöhung Grad der Behinderung von 40 auf 50

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In der sozialrechtlichen Praxis ist es nicht selten, dass die Antragsteller eine Erhöhung des Grades der Behinderung von 40 auf 50 wünschen. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass der Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderung gilt und somit eine Reihe von Verbesserungen des Alltags möglich werden. Andererseits knüpfen auch andere Rechtsgebiete an die Eigenschaft „Schwerbehinderung“ an. So kann bei Schwerbehinderung beispielsweise ein früherer Rentenbeginn beansprucht werden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 20.07.2018, – Az. L 8 SB 1348/18 – zu der Frage der Erhöhung des Grades der Behinderung von 40 auf 50 Stellung bezogen:

„(…) Nachdem beim Kläger vorliegend von einem zu berücksichtigenden höchsten Einzel-GdB von 30 und zwei GdB-Werten von 20 auszugehen ist und kein Fall vorliegt, in denen ausnahmsweise GdB-Werte von 10 erhöhend wirken, konnte der Senat seit Antragstellung einen Gesamt-GdB i.S.d. § 152 Abs. 1 SGB IX (bzw. zuvor: § 69 Abs. 1 SGB IX) von nur 40 feststellen. Auch das spätere Feststellen funktioneller Beeinträchtigungen im Hinblick auf die psychische Erkrankung führt nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialrecht:

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt im Rahmen einer Gesamtabwägung. Es ist daher nicht zwingend, dass eine bestimmte gleichartige Erkrankung bei verschiedenen Personen zum selben Grad der Behinderung führt. Vielmehr sind das Alter, die Lebensumstände, der sonstige Gesundheitszustand und vor allem die konkreten Beeinträchtigungen der Lebensführung in die Betrachtung mit einzubeziehen. Daher ist es besonders wichtig, neben den reinen Befundberichten der Ärzte auch die tatsächlichen Einschränkungen des Alltages der Behörde darzulegen.

Der Kläger hat auch während des Klageverfahrens weiter eine Beschäftigung ausgeübt. Auch wenn dies im Urteil kein weitere Würdigung findet, so spielt dies in der Praxis doch eine nicht unerhebliche Rolle. Der Grad der Behinderung wird in erster Linie daran gemessen, wie schwer funktionell der Antragsteller in seiner Teilhabe im Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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