Schwerer Sturz im Kaufpark: 11.500 Euro

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Mit einem außergerichtlichen Vergleich vom 07.05.2018 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Kaufparks verpflichtet, an meine Mandantin 11.500 Euro und meine Anwaltsgebühren (3,5-Gebühr) zu zahlen.

Die 1960 geborene Angestellte ging vom Eingangsbereich in Richtung Fleischerei durch die Kühlabteilung. Nachdem sie in der Nähe von offenen Kühltruhen rund einen Meter zu den Truhen der Fleischerei gegangen war, rutschte plötzlich ihr rechter Fuß nach hinten weg. Sie schlug mit dem rechten Knie auf den Boden, gleichzeitig rutschte das linke Bein nach hinten. Anschließend rutschte die Mandantin auf dem Bauch mit dem Kopf voran gegen eine Kante der Kühlschränke für die Wurstwaren.

Bei dem Aufprall brach sie sich den Kiefer unten links. Zusätzlich erlitt sie starke Prellungen am Nacken und der linken Schulter. Der Kieferbruch links wurde mit vier Schrauben unter örtlicher Betäubung im Krankenhaus operativ versorgt. Nach dem Sturz, welcher von zwei Zeugen beobachtet wurde, erklärte die stellvertretende Marktleiterin, sie hätte vor dem Sturz ausgelaufene Sahne vom Boden aufgewischt, aber wohl nicht richtig.

Ich hatte den Mitarbeitern des Lebensmittelmarktes vorgeworfen, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben (OLG Koblenz, Urteil vom 10.04.2013, AZ: 3 U 1493/12). Für Supermärkte, die dem Publikum offen stünden, würden besonders strenge Sicherheitsstandards gelten. Ein nasser Fußboden stelle immer eine besondere Gefahr dar, weil Kunden auf ihm leichter ausrutschten als auf einer trockenen Fläche. Die Mandantin habe nicht mit einem feuchten und äußerst rutschigen Fußboden rechnen müssen. Warnschilder waren nicht aufgestellt. Optisch war die glatte Fläche für sie nicht zu erkennen.

Es spräche der Anscheinsbeweis dafür, dass ihr Sturz auf das Fehlen eines Warnhinweises zurückzuführen war. Eine Entlastung der Mitarbeiter nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB sei nicht ersichtlich. Ich hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht und mich dabei an den Entscheidungen OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2014, AZ: 4 U 26/95 = 10.000 Euro sowie LG Heilbronn, SP 2005, 233 = 11.500 Euro für Nasenbeinfraktur, Gehirnerschütterung und Kopfschmerzen, orientiert.

Die Mandantin hatte nach dem Kieferbruch Psychotherapie erhalten. Es bestand ein Druckschmerz im Kiefer, der auch beim Sprechen und Singen vorhanden war. Es war neuer Zahnersatz im Unterkiefer erforderlich, um eine die defekten Zähne zu ersetzen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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