Scottish Limited Partnership: wirtschaftlich Berechtigte jetzt transparent im Handelsregister

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Die schottische Limited Partnership (SLP) bot bis vor kurzem die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen, bei der die Gesellschafter nicht im Handelsregister (Companies House) veröffentlicht werden mussten. Dieser Art von Vertraulichkeit wurde vom Gesetzgeber jetzt ein Riegel vorgeschoben.

Eine schottische Limited Partnership, vergleichbar der deutschen Kommanditgesellschaft (KG), muss mindestens einen voll haftenden General Partner (Komplementär) und mindestens einen Limited Partner (Kommanditist) haben, der nur bis Höhe seiner Einlage haftet. Trotz eigener Rechtspersönlichkeit werden bei der SLP direkt nur die Partner versteuert.

Ende der Vertraulichkeit für den Ultimate Beneficial Owner (UBO)

Seit dem 26. Juni 2017 besteht auf der Grundlage der Scottish Partnership Regulations nunmehr die gesetzliche Verpflichtung, dass die wirtschaftlich Berechtigten und die Personen, die die Gesellschaft kontrollieren („people with significant control“), beim Handelsregister (Companies House) registriert werden müssen. Dies war immer schon der Fall bei anderen Limited Partnerships innerhalb Großbritanniens. Jetzt gilt diese Transparenz-Maßnahme gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung – wie in der übrigen EU – auch für die schottische Variante der Limited Partnership.

Im Sinne der neuen Regelung sind „people with significant control“ (PSC) folgende:

  • General Partner (Komplementär)
  • jeder, der regelmäßig die Betriebsführung wesentlich beeinflusst oder Kontrolle über die Betriebsführung ausübt
  • jeder Limited Partner (Kommanditist), der mehr als 25 % Anteile an der Gesellschaft hält

In der Praxis bedeutet dies, dass jetzt auch SLPs Informationen über die Personen, die die Kontrolle über die Limited Partnership ausüben, beim Handelsregister anzumelden haben. Diese Informationen werden dort registriert und sind damit für die Öffentlichkeit zugänglich.

Die Informationen über die kontrollierenden Personen hat die SLP gleichzeitig mit der Gründung zur Verfügung zu stellen und jede darauf bezogene Änderung muss beim Handelsregister spätestens nach 14 Tagen gemeldet werden. Weiterhin sind jährliche Berichte erforderlich, die bestätigen, dass die Informationen nach wie vor aktuell sind bzw. Veränderungen sind anzumelden. Wenn gegen diese Transparenzvorschriften verstoßen wird, können Geldstrafen von bis zu 500 GBP pro Tag verhängt werden.

Im Ergebnis mussten damit alle ca. 30.000 bestehenden SLPs nach Inkrafttreten der neuen Transparenz-Regelung bis 7. August 2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten beim Companies House nachträglich bekanntgeben und registrieren lassen.

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