Scottish Widows / Clerical Medical – wertvolle Auszahlungsansprüche
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Die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI), die heutige Scottish Widows Ltd. (SWL), hatte ab ca. 1998 bis jedenfalls 2006 Policen herausgegeben, die fixe Auszahlungsansprüche vorsahen. Heute werden die Policen von der Scottish Widows Europe S.A. (SWE) aus Luxemburg betreut.
Der Grund der Aufnahme solcher festen Auszahlungen (ratierlich oder einmalig) dürfte daran gelegen haben, dass viele Policen zum damaligen Zeitpunkt in fremdfinanzierte Kapitalanlage- und Rentenmodelle eingebunden wurden. Dabei hatte der Anleger einen meist hohen Einmalbeitrag zu Beginn des Versicherungsverhältnisses zu leisten, der aber unter Aufnahme eines Darlehens finanziert wurde. Konzept solcher Modelle war es damals, entweder laufende Zinsen über die Auszahlungen aus der Police zu bedienen oder aber die Tilgung zu gewährleisten. Nach dem vorher vereinbarten Ende der Finanzierungszeit sollten dann die Auszahlungen als Rente dienen oder eine hohe einmalige Kapitalauszahlung sicherstellen. Die Auszahlungen wurden meist als ratierlich festgelegt (monatlich oder quartalsweise) und sollten bis zum Lebensende bzw. dem Erreichen des 95. Lebensjahres reichen.
Die damalige CMI ließ ihre Produkte (häufig der „Wealthmaster Noble“ oder die „Wealthmaster Kapitallebensversicherung“ über einen ausgesuchten Kreis an sog. Masterdistributoren (rechtlich von CMI unabhängig) vertreiben, die dann entweder selbst die entsprechenden Kapitalanlagemodelle konstruierten oder aber untergeordnete Vertriebe mit den Policen der CMI versorgten, die dann selbst solche Modelle entwickelten. Diese Modelle waren unter anderem:
- Europlan
- Lex-Konzept-Rente
- System-Rente
- PerformancePlus-Rente
- Plus-Rente
- usw.
Auch in der betrieblichen Altervorsorge finden sich die Policen mit Auszahlungsansprüchen: Wohl durch den Erfolg dieser Policen gestärkt, wurden in der Folgezeit dann auch viele Policen mit Auszahlungsansprüchen vertrieben, die selbst erst ratenweise bedient wurden, aber ebenfalls policierte Auszahlungen vorsahen. Diese wurden also nicht fremdfinanziert.
Diesen Policen gemein waren aber die policierten Auszahlungsansprüche, teils als Ratenzahlung, teils als einmalige Auszahlung oder einer Kombination von beidem. Diese Ansprüche sind heute sehr wertvoll, so dass die Schädler Rechtsanwaltskanzlei vor einer übereilten Kündigung des Vertrages warnt.
Die heutige Scottish Widows stellt sich auf den Standpunkt, dass die in der Police fixierten Auszahlungen „nur“ Wünsche des Versicherungsnehmers seien und diese auch nur dann geleistet würden, wenn noch genug Kapital in der Versicherung sei, um die Auszahlungen zu gewährleisten. Deshalb verweigert SWL vielen Versicherungsnehmern die Auszahlung, wenn die Poolanteile aufgebraucht sind. Sie sei, so ihre Meinung, dazu nicht verpflichtet.
Dies sehen wir – unterstützt durch den Bundesgerichtshof - anders!
Herr Rechtsanwalt Urban Schädler vertritt nunmehr seit bald 20 Jahren (seit dem Jahre 2006) betroffene Anleger bei der Clerical Medical bzw. den Nachfolgegesellschaften. In der Summe sind daraus viele Hundert Betroffene mit mehreren hundert Millionen Euro an Forderungen von RA Urban Schädler anwaltlich betreut worden.
Herr RA Schädler war maßgeblich an einer Reihe von Verfahren maßgeblich beteiligt, die beim Bundesgerichtshof im Jahre 2012 zu den bundesweit aufsehenerregenden Urteilen vom 11.07.2012 geführt haben. Die damalige Clerical Medical wurde in Folge dieser Urteile zur bedingungslosen Auszahlung der policierten Beträge gezwungen, auch wenn das Policenguthaben dazu nicht ausreichte.
Der Bundesgerichtshof bewertete die Auszahlungen in der Police, die keinerlei Einschränkungen beinhalteten als fest vereinbart und bedingungslos an. Auch die Vertragsbedingungen, auf die sich die CMI damals berief, enthielten nach Ansicht des BGH keinerlei relevante Einschränkungen.
CMI konnte damals allein mit dem Einwand punkten, dass – wenn schon nicht per Schriftform eine Einschränkung dieser Zahlungspflichten gegeben sei – sie gehört werden müsse, dass die Parteien (also CMI und der jeweilige Anleger) doch tatsächlich von den Einschränkungen (Zahlungspflicht nur bei vorhandenem Policenwert) gewusst hätten und der Anleger diese Einschränkungen auch akzeptiert hätten. Die Folge daraus war, dass es der CMI und später auch der SWL vorbehalten war, den jeweiligen Versicherungsnehmer und den damals tätigen Vermittler zum Vertriebsgespräch und dem jeweiligen Verständnis der Parteien zum Vertragsinhalt zu hören.
Ergebnis der Gerichtsverfahren
Die von RA Urban Schädler bisher wohl über hundert gerichtlich geführten Verfahren auf Auszahlung der policierten Summen liefen bisher ausnahmslos erfolgreich (positives Urteil oder weitreichender Vergleich; Stand 07/2024)!
Zwar führte die Rechtsprechung des BGH dazu, dass CMI/SWL sich aussergerichtlich weiterhin darauf berief, sie müsse die Auszahlungen nur dann leisten, wenn genug Kapital in der Police vorhanden sei.
In den gerichtlichen Verfahren werden seither dann immer der Versicherungsnehmer und der jeweilige Vermittler zum damaligen Vertriebsgespräch gehört. Die jeweiligen Vermittler, die in den von Herrn Rechtsanwalt Schädler geführten Gerichtsverfahren gehört wurden, bestätigten aber bisher nahezu vollständig, so von den von CMI eingeschalteten Masterdistributoren der CMI bzw. deren untergeordneten Vertrieben geschult worden zu sein, dass die beantragten Auszahlungen von der CMI vor Policierung geprüft werden würden. Würden diese dann policiert, also in der Police genau fixiert, so seien diese sicher. Von Einschränkungen der CMI, die Zahlungen nur dann zu leisten, wenn noch genug Kapital in der Versicherung sei, wussten die Vermittler regelmäßig nichts. Einige Vermittler bestätigten vor Gericht auch, von dem jeweiligen Vertrieb so geschult worden zu sein, dass die policierten Auszahlungen wörtlich „einklagbar“ und „garantiert“ seien.
Letztlich führten die zahlreichen Klageverfahren auch deshalb zum Erfolg, weil der Bundesgerichtshof in den oben erwähnten Urteilen vom 11.07.2012 die Beweislast für Einschränkungen der Zahlungen der CMI/SWL aufbürdete. Dies bedeutet: Können sich im schlimmsten Fall weder Vermittler noch der Versicherungsnehmer an die Gesprächsdetails erinnern (oder ist einer bereits verstorben), so geht dies zu Lasten der CMI. Es bleibt dann bei dem Inhalt der schriftlichen Unterlagen, die laut BGH keine Einschränkung der Zahlungspflicht vorsahen.
Beratung wichtig
Natürlich wollen wir nicht verhehlen, dass CMI/SWL insbesondere bei späteren Verträgen teils wirksame, teils unwirksame Beschränkungen der Auszahlungsansprüche in den Antrag oder die Police aufgenommen hat, so dass nicht bei jeder Police die aufgeführte Auszahlung auch sicher zu einem Anspruch führt. Deshalb bietet Ihnen die Schädler Rechtsanwaltskanzlei eine schnelle und kompetente Erstberatung zu Ihrem Vertrag an.
Vertrag bereits gekündigt
Sie haben den Vertrag bereits gekündigt, obwohl dieser Auszahlungsansprüche vorsah? Auch hier kann im Einzelfall noch ein Anspruch geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie die Kündigung nur deshalb erklärt haben, weil CMI Ihnen später mitteilte, dass Beschränkungen bestehen. Denkbar sind auch andere Ansprüche, die wir im Einzelfall gerne für Sie prüfen.
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