SEB Immoinvest & Schadensatz: Bessere Aussichten für Anleger

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Der offene Immobilienfonds SEB Immoinvest war ein großer offener Immobilienfonds. Seine Größe konnte ihm aber letztlich nicht helfen: Der Fonds wurde im Mai 2010 geschlossen.

Auch die geplante Wiedereröffnung zwei Jahre später ist gescheitert: Zu viele Anleger wollten ihr Kapital zurück.

Stattdessen wurde die Abwicklung beschlossen.

Im Rahmen der Abwicklung werden die Immobilienbestände verkauft und unter den Anlegern aufgeteilt.

SEB Immoinvest: Niedergang eines offenen Immobilienfonds

Der SEB Immoinvest verzeichnete einen ähnlichen Niedergang wie andere offene Immobilienfonds:

Zunächst wurde die Rücknahme von Anteilen vorübergehend ausgesetzt. Dieser Vorgang wird auch als Schließung bezeichnet.

Grundsätzlich bieten offene Immobilienfonds dem Anleger die Möglichkeit, seine Anteile zurückzugeben und dafür das investierte Kapital zurückzuerhalten. Hierfür muss die Fondsgesellschaft liquide Mittel vorhalten.

Können nicht alle Rückzahlungswünsche bedient werden, droht die Schließung des Fonds.

Letzter Ausweg: Die Auflösung

Damit war das Ungemach des SEB Immoinvest jedoch noch nicht vorbei.

Die vorübergehende Schließung mündete in die Auflösung des Fonds, die bis April 2017 abgeschlossen sein soll.

Das Fondsvermögen wird derzeit verwertet, die Erlöse aus der Verwertung an die Anleger ausgezahlt. Bis 2015 haben die Anleger sieben Auszahlungen erhalten, welche insgesamt 39 Prozent des ursprünglich vorhandenen Fondsvermögens ausmachen.

Wie sich die Erlöse weiter entwickeln und wie hoch die Verluste der einzelnen Anleger ausfallen, lässt sich noch nicht sicher prognostizieren.

Schadensersatzansprüche häufig gegeben

Vor diesem Hintergrund sollten mögliche Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Schadensersatzansprüche ergeben sich insbesondere aus Falschberatung bei der Vermittlung.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung sind insbesondere bei offenen Immobilienfondsfonds häufig gegeben. Unterstützt wird der Anleger zusätzlich durch die aktuelle Rechtsprechung:

Nach den Urteilen des BGH vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) muss der Anleger im Beratungsgespräch ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen werden, dass der Fonds geschlossen werden kann:

Siehe hierzu BGH-Urteil vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12:

„Danach wird der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht ausreichender Liquidität das Recht eingeräumt, die Rücknahme der Anteile vorrübergehend zu verweigern mit der Folge, dass die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zu dem gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis zurückgeben können. Über dieses Risiko hat die Bank den Anleger im Rahmen der von ihr geschuldeten vollständigen Risikodarstellung in verständlicher Weise aufzuklären.“

Der Anleger ist also darauf hinzuweisen, dass er während der Schließung keine Rückzahlung verlangen kann.

In den meisten Beratungsgesprächen wurde dieses Risiko nicht erwähnt. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatzansprüche können sich auch aus weiteren Beratungsfehlern ergeben. Hierzu gehört beispielsweise die mangelnde Aufklärung über das Verlustrisiko oder über Rückvergütungen und Provisionen.

Betroffenen Anlegern, die wissen möchten, ob ihnen Schadensersatz zusteht, empfehle ich die Erstberatung für 60,00 € (inkl. Umsatzsteuer).

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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