Security Token – Kryptowährung - Alles Neu?

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oder: „alter Schnee von gestern in neuer Verpackung?“

Die Krypto-Währung mit Ihrer Blockchain bzw. anderen systematischen digitalen Ordnungssystemen nimmt Einfluss auf Kapitalanlagen für Verbraucher. Diese sollten gewarnt werden, da das Produkt, welches hier kreiert wird, jedenfalls nicht als sicher eingestuft werden kann.

Durch den Referentenentwurf der Bundesregierung (so Pressemeldungen im August 2020) , werden Inhaberschuldverschreibungen, d.h. (ungesicherte Darlehen), die der Anleger Unternehmen gibt, in absehbarer Zeit als „digitale Token lizensiert“ und dann als neues Anlageprodukt vermehrt auf dem Markt gebracht.

Alles was ein Unternehmer braucht um ans Geld der Verbraucher zu kommen ist daher ein von der BaFin genehmigter Prospekt und ein Konzept für die Verwaltung der Inhaberschuldverschreibungen anhand eines digitalen Ordnungssystems.

Was passiert, wenn Inhaberschuldverschreibungen – künftig – mit Prospekt vertrieben, aber auf Grundlage einer Blockchain verwaltet werden?

  • Damit wird die hochkritische Mittelstands-Finanzierung, die Banken nach Einschätzungen vieler mittelständischer Unternehmer mehr und mehr ungern gemacht haben, „auf neue Beine“ gestellt.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie sich (mittelständische) Unternehmen finanzieren können.

In Bezug auf Unternehmensprojekt wandten sich Unternehmer traditionell an Geschäftsbanken um durch Kreditaufnahme das notwendige Geld für die Finanzierung von Unternehmensprojekten zu besitzen.

Die Banken prüften stets kritisch, verlangten Sicherheiten, wie persönliche Bürgschaften von Geschäftsführern oder die Eintragung von Grundschulden auf Immobilienbesitz und beanspruchten hohe Zinsen. Dies je nachdem, wie das Unternehmen auch im Übrigen wirtschaftlich situiert war und welche Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden konnten.

Das ganze Prozedere mit der Bank nahm viel Zeit zu Lasten der Unternehmer in Anspruch

Alternative zur Unternehmensfinanzierung war auch schon in der Vergangenheit, dass sich die Unternehmen private Investoren suchten, um diesen zum Teil hohe Renditen zu versprechen, was die Rückzahlung von Investitionen durch Inhaberschuldverschreibungen anging. Diese konnten und können Privatinvestoren käuflich erwerben. Ähnlich wie bei einem Darlehen erhält dann der Anleger eine Rückzahlung des Kaufpreises mit Zinsen oder Rendite.

Allerdings aber eben nur, falls das Unternehmen eine erfolgreiche Tätigkeit am Wirtschaftsmarkt entwickelt.

Was bedeutet nun die Einführung von Security Token?

Diese dienen – da der Gesetzesentwurf lediglich vorsieht, dass Inhaberschuldverschreibungen in Form von Security Token vertrieben werden – ebenso der Finanzierung von Unternehmen.

Was beachtet werden muss: Emissionen von Security Token müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Verbraucher sollen als Inhaber eines Kryptowertpapiers mindestens einmal jährlich einen Registerauszug in Textform erhalten. Damit soll eine Öffnung für digitale Wertpapiere in einem ersten Schritt erreicht werden.

Dass hierdurch ein Marktimpuls geschieht ist sicher. Ob aber tatsächlich neue Produkte für den Durchschnittsanleger geschaffen werden, mit denen dieser „glücklich wird“, bleibt hingegen fraglich.

Während die utility Token, als ungesichertes System mit anonymen Emittenten und ungeklärter Urheberschaft, tatsächlich aufgrund reiner Vertrauenssache im Internet wertetechnische Höhenflüge für Bitcoin, Ether... etc. den „Blockchain Jüngern“ bescherten (aber auch unzählige Verluste für andere Kryptowährungen), ist ein Werteentwicklung der Security Token fraglich.

Hier geht es ja nicht um die Akzeptanz und Nachfrage für neue Zahlungsmittel, sondern um Inhaberschuldverschreibungen, die auf Grundlage eines digitalen Ordnungssystems erworben werden und deren Anschaffungspreis ggf. auch mit Kryptowährung bezahlt werden kann.

Entsprechend das klassische Darlehens-Rückzahlungs-Ausfall-Risiko dieser Kapitalanlage meines Erachtens in erster Linie kennzeichnet.

Anders als Kryptowährungen selbst, die, falls sie erfolgreich wuchsen und nachgefragt werden,   (nach wie vor) eine Art illegaler Währungsersatz darstellen, welcher nicht mehr wegzudenken ist und der auch mit zum Beispiel der Krypto-Währung „tether“  zu Zahlungsmittel Token avancierten, ist gerade eine Nachfrage nach Security Token (da ja eine von einem Unternehmen erworbene Kapitalanlage) nicht in dieser Art und Weise zu erwarten. Lediglich, wenn das Unternehmen gut arbeitet, wird der Anleger Rückzahlung und Rendite erhalten.

Damit wird also mit der Zulassung eines Security Token lediglich eine weitere alternative Anlageform für die klassische Inhaberschuldverschreibung als Mittel einer Unternehmensfinanzierung geschaffen. Zugegebenermaßen werden höchstwahrscheinlich die Verwaltungskosten der Unternehmen bei Herausgabe der Security Token sinken. Fraglich ist aber, ob dieser Vorteil dazu führt, dass Anleger höhere Chancen haben, die beworbenen Renditen und Rückzahlung der Investition zu erhalten.

Der Unterschied zu Kryptowährungen selbst:

Kryptowährungen leiten ihren Wert alleine von ihrer Marktakzeptanz und Nachfrage im Internet ab. Allerdings sind eben Kryptowährungen nicht wie klassische Währungen auf Volkswirtschaften und Devisenreserven, Wertpapieren und ggf. sogar noch Gold etc. gestützt. Dafür beschert eine zweifellos hohe Nachfrage den Kryptowährungen massive Gewinne, wenn diese - wie Bitcoin - als Zahlungsmittel für den Erwerb weiterer Kryptowährungen im „Internet- Markt“ benötigt werden oder wie „tether“ sich als Zahlungsmittel in der Wirtschaft etablieren.

Damit könnte durch die Zulassung von Security Token ggf. reflexartig die Nachfrage auch nach ggf. Kryptowährungen steigen, wenn man Security Token, was der jew. Anbieter entscheiden kann, mit Kryptowährung gekauft werden kann.

Ob klassische Inhaberschuldverschreibung oder Security Token: Dies sind Anlageformen, bei welchen der Anleger nicht mit einer Rückzahlung seiner Investition rechnen kann. Es sollte also nur Kapital investiert werden, dessen Verlust man verkraften kann. Bei Kryptowährungen selbst handelt es sich im Übrigen nach wie vor – aus der Sicht der Rechtsordnung – nicht um eine echte Währung,  sondern tatsächlich um ein Zahlungsmittel, welches auf gegenseitigem Vertrauen beruht und keinen staatlichen oder rechtlichen Schutz als Währung besitzt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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