Segways – Vorrang hat der Fußgänger

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Fußgänger haben auf sogenannten kombinierten Fuß- und Radwegen Vorrang gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen. Fahrer solcher Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit dabei so anpassen, dass kein Fußgänger gefährdet oder behindert wird (OLG Koblenz, Beschluss v. 16.04.2019; Az.: 12 U 692/18).

Sie sind darüber hinaus verpflichtet, Fußgängern Warnsignale zu geben und das Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen, sollten die Fußgänger auf diese nicht reagieren.

Eine Segway-Fahrerin hatte einen so beschriebenen Fußweg (Zeichen 240 zu § 41 StVO) befahren und dabei einen rückwärts gehenden, fotografierenden Fußgänger angefahren. Sie forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erheblicher Verletzungen mit Folgeschäden. Das Landgericht Koblenz hatte die Klage bereits abgewiesen.

Fußgänger haben absoluten Vorrang

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Maßgebend sei hierbei, dass nach der Gesetzeslage ein Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten gehabt habe (§ 7 Abs. 5 Mobilitätshilfenverordnung; zwischenzeitlich neu geregelt in § 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung).

Notfalls muss der Segway-Fahrer anhalten

Der Fußgänger habe sich daher nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und Geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden.

Die Klägerin treffe ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete. Denn die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie sich nicht sicher gewesen sei, dass der Fußgänger sie wahrgenommen habe. Daher habe sie die erhöhten Sicherheitsanforderungen nicht beachtet.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für Fahrradfahrer

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg hat der Fahrradfahrer gesteigerte Sorgfaltspflichten. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.10 2012; Az.: 22 U 10/11).

Dabei müssen Radfahrer jede Gefährdung vermeiden und insbesondere auf betagte und unaufmerksame Fußgänger Rücksicht nehmen. Es sei darauf zu achten, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Fußgänger oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen.

Entscheidend ist der Einzelfall. Sie sollten als Fahrradfahrer also jede Gefährdung vermeiden und notfalls absteigen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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