Selbständigkeit bei digitalen Plattformen

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Selbständigkeit bei digitalen Plattformen

Taxi-Apps, Warentest-Apps oder Essenslieferungs-Apps sind digitale Plattformen, welche den Auftragnehmern Arbeit anbieten, welche sie grundsätzlich frei annehmen oder ablehnen können. Die Auftragnehmer werden zumeist als „Crowdworker“ bezeichnet. Für die Rechtsprechung stellt sich hierbei oft die Frage, ob eine Selbständigkeit vorliegt oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Diese Frage hat weitreichende Auswirkungen auf arbeits-, sozialversicherungs-, steuerrechtliche und strafrechtliche Gesichtspunkte (§ 266a StGB; Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt). Rechtsprechung hierzu existiert kaum.

Wenn die Plattform die Aufträge zur freiwilligen Übernahme anbietet und deshalb die Crowdworker weder grundsätzlich noch im Einzelfall dazu verpflichtet sind, Aufträge anzunehmen, ist ein Arbeitsverhältnis eher fernliegend (vgl. LAG München Az. 8 Sa 146/19). Bei der Entscheidung handelte es sich um Testen von Warenpräsentationen vor Ort. Die Crowdworker konnten selbst festlegen, welche Aufträge sie annehmen und welche Tour sie bedienen.

Kennzeichen der Selbständigkeit

Diese Freiheit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und eine eigenverantwortliche Reihenfolge der Erledigung festzulegen, ist ein zentrales Kennzeichen für die Selbständigkeit.

Bei anderen Auslieferfahrten wird es dagegen schwieriger, eine Beurteilung vorzunehmen, wenn beispielsweise bei Essenslieferdiensten oder Taxifahrten diese sofort ausgeführt werden müssen. Zusätzlich bieten die Plattformanbieter teilweise „Schichten“ an, in welchen die Crowdworker arbeiten können bzw. müssen.

Ein weiteres Kennzeichen der Selbständigkeit ist die einzelfallabhängige unternehmerische Gesamtsituation des Auftragnehmers, also z. B. ob der Selbständige lediglich einen Auftraggeber hat.

Integration in die Plattform

Ein anderes Kennzeichen ist die Integration der Crowdworker in die Plattform. Die Einschaltung und Nutzung der App kann je nach Art der Plattform und Ausgestaltung letztlich digital der Situation entsprechen, in der ein Arbeiter durch den Eingang tritt und dann vollständig operativ in die Betriebsorganisation des Auftraggebers bzw. Plattformbetreibers integriert wird. In solchen Fällen ist eine selbständige Tätigkeit kaum denkbar.

Taxi-Apps

Recht eindeutig erscheint der Status, wenn Taxi-Apps Aufträge ausschreiben und diese in einem bestimmten Radius von den Fahrern angenommen werden können. Die Zahlung kann der Kunde zwar auch über die Plattform abwickeln, muss er aber nicht. Er kann auch bar oder mit Karten direkt an den Fahrer zahlen. Die zugrundeliegenden Beförderungsverträge werden lediglich zwischen den Kunden und dem jeweiligen Taxiunternehmer geschlossen.

Die Fahrer werden regelmäßig auch aus anderen Quellen (Taxistand etc.) Aufträge erhalten, womit sie als Selbständige anzusehen sind. Etwas anderes gilt selbstverständlich für Angestellte bei großen Taxiunternehmen. 

Ausblick

Die rechtssichere Gestaltung der Dienstleistungen, die die digitale Plattformanbieter zur Verfügung stellen, wird bis zu einer Klärung der verschiedenen Plattformmodelle durch die Rechtsprechung arbeitsrechtlich spannend bleiben. 

Für Crowdworker empfiehlt es sich immer genau zu prüfen, ob sie selbst sich nicht doch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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