Selbstanzeige sinnvoll? - AIRBNB muss Steuerfahndung Vermieterinformationen herausgeben

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Nach langem hin-und her, hat die Hamburger Steuerfahndung erreicht, dass Airbnb ihr Vermieterinformationen zur Verfügung stellt. Damit erhält die Steuerfahndung Zugriff darauf, wer wann für welchen Preis seine oder eine andere Wohnung vermietet hat. Diese Daten werden wohl mittelfristig bei allen deutschen Finanzämtern landen. Es ist abzusehen, dass auch andere Plattformen zur Vermietung von Wohnungen bald entsprechend ihre Daten an die Finanzbehörden rausrücken müssen.

I. Steuerrechtliche Beurteilung von AIRBNB Einnahmen

Eine von den sieben Arten von Einkünften im deutschen Einkommenssteuerrecht sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs.1 S. 1 Nr. 6 EStG). Davon umfasst sind auch Untervermietungen und kurzfristige Vermietungen der eigenen Wohnung.

Das bedeutet, dass Einnahmen, die durch die Vermietung einer Wohnung, zum Beispiel während einer langen Auslandsreise, voll Einkommenssteuerpflichtig sind, sofern damit ein Überschuss erzielt worden ist. Nur bei ansonsten selbstgenutzten Immobilien gilt ausnahmsweise ein Freibetrag von 520 EUR.

Überschuss bedeutet, dass z.B. mehr durch die Untervermietung eingenommen als z.B. an den Vermieter überwiesen wurde. Wer 500 EUR für seine Wohnung, inklusive Internet und Strom, im Monat zahlt und diese während eines Backpacking Urlaubs für 800 EUR für drei Monate untervermietet hat, der dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit hier steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben. Bei einem Student, der kein sonstiges Einkommen hat, dürfte das noch kein Problem sein, da die gesamten Einkünfte noch unter dem steuerpflichtigen Freibetrag von 9.000 EUR liegen. Bei jedem anderen Arbeitnehmer oder Selbstständigen befinden wir uns dann aber möglicherweise im Bereich der Steuerhinterziehung, wenn die Einkünfte gegenüber dem Finanzamt verschwiegen wurden.

II. Steuerhinterziehung und präventive Selbstanzeige

Gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) kann so eine Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. 

Von einer Strafe kann allerdings abgesehen werden, wenn eine wirksame Selbstanzeige gem. § 371 AO erfolgt. 

Hierfür muss der Selbstanzeigende  die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sowie möglicher sonstiger Kosten und Zinsen leisten. Weitere Voraussetzung  ist, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde, das heißt die Steuerfahndung jedenfalls noch nicht Ermittlungen gegen die selbstanzeigende Person eingeleitet hat (wobei der genaue Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht ganz genau bestimmbar ist). Allerdings ist hier zu erwähnen, dass selbst bei einer zu späten Selbstanzeige mit einem massiven Strafnachlass zu rechnen ist. Denn die verspätete Selbstanzeige wird jedenfalls als Geständnis zu werten sein. 

Wer also Sorge trägt, dass sein Name bald bei seinem Finanzamt ins Visier genommen werden könnte, sollte ernsthaft überlegen, ob und wie er schlaflose Nächte möglicherweise durch eine Selbstanzeige vermeiden kann. 





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