SEOTECC und CEOTECC: Hilfe bei Abzocke mit Telefonfalle von Alexander Peters

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Vorsicht: Abofalle

Die Namen Seotecc und Ceotecc stehen für Abofallen, mit denen Selbständige und Kleinunternehmen zur Zahlung meist vierstelliger Beträge für nutzlose Branchenverzeichniseinträge bewegt werden sollen. Hinter Ceotecc und Seotecc steckt Alexander Peters, der mit dieser Masche schon seit Jahren unter unterschiedlichen Bezeichnungen tätig wird; man findet ihn auch unter der Bezeichnung Deal UP und mit Branchenverzeichnissen wie clever-gefunden.com sowie als Inhaber und Geschäftsführer der SEO Medien GmbH mit dem Verzeichnis abvz.de.

Wer mit den Bezeichnungen Seotecc und Ceotecc konfrontiert wird, hat regelmäßig eine Zahlungsaufforderung mit Mahnung und der Behauptung erhalten, es sei ein Vertrag über einen Branchenbucheintrag sowie ggf. über weitere – häufig nicht verständliche – Leistungen telefonisch zustande gekommen. Als Beweis wird der Mitschnitt eines Telefonats vorgelegt, bei dem der Betroffene die Ausführungen des Anrufers mehrfach mit „Ja“ bestätigt und von dem sich der Angerufene häufig nicht mehr so recht erklären kann, wie es hierzu eigentlich kam. Soweit sich betroffene an den Anruf erinnern können, wird berichtet, der Anrufer verwirre seinen Gesprächspartner indem er vorgibt, er rufe von Google an, der Eintrag des Angerufenen sei bei Google nicht mehr auffindbar o.ä. mit dem Ergebnis, dass man sich auf ein Gespräch eingelassen habe.


Wie ist die Rechtslage?

Abofallen und Telefonfallen leben von der durch die Masche gestifteten Verunsicherung ihrer Opfer. Da sich viele Angerufene an das Gespräch überhaupt nicht erinnern können, ist oft unklar, ob das Telefonat überhaupt so wie behauptet stattgefunden hat oder später zusammengeschnitten wurde. Es bleibt eine Ahnung, dass man es hier mit einem unseriösen Anbieter oder gar Betrug zu tun habe, aber diese soll durch den Druck überlagert oder beseitigt werden, der durch den Eindruck entsteht es sei nachweislich und zweifelsfrei ein Vertrag zustande gekommen. Zudem sind die Betroffenen regelmäßig kleine Unternehmen, die einerseits weniger Lösungsrechte als Verbraucher haben, andererseits häufig nur über ein geringes Budget verfügen und daher Konflikte mit Kostenrisiken scheuen.

Verstärkt wird die gestreute Unsicherheit dadurch, dass einige Gerichte den Betreibern von Telefonfallen Recht gaben. Zudem existiert auch ein höchstrichterliches Urteil, das von den Betreibern solcher Telefonfallen gerne dahingehend interpretiert wird, dass die rechtswidrige Art der Kundengewinnung durch überraschende Anrufe auf keinen Fall auf die Wirksamkeit der auf diesem Wege geschlossenen Verträge durchschlage.

Kurz: es wird der Eindruck erweckt, das Opfer der Telefonfalle könne sich nicht gegen die Forderung wehren und dieser wird durch Einträge im Internet verstärkt, die suggerieren, der Anbieter sei seriös.


Muss man zahlen?

Sollte sich tatsächlich ein Ceotecc- oder Seotecc-Kunde bewusst für den Abschluss eines teuren Vertrags zur Nutzung eines unbekannten Verzeichnisses entschieden haben, wird man ihm zur Zahlung raten müssen. Alle anderen Betroffenen sollten sich fachkundigen anwaltlichen Rat einholen. Denn so selbstverständlich, wie der Zahlungsanspruch dargestellt wird, ist er nicht. Die Betreiber von Abofallen generieren ihr Geld durch Masse, nicht durch Perfektion, daher weist auch die vermeintlich wasserdichte Telefonakquise häufig Schwachstellen auf, aufgrund derer sich eine Zahlung vermeiden lässt.


Ist es nicht einfacher, wenn man zahlt?

Es scheint, als wäre es die einfachste Lösung, schlicht in den sauren Apfel zu beißen und die Rechnung zu bezahlen. Der Grund ist: dieser Schein ist gewollt. Wer aber anstandslos zahlt, riskiert, dass sich der vermeintliche Vertrag verlängert und dass er auch für das nächste Branchenverzeichnis als geeigneter Kandidat für Werbeanrufe auserwählt wird.


Unser Team von MWW Rechtsanwälte und ich haben jahrelange Erfahrungen mit Telefon- und Abofallen und beraten Sie in allen Fragen des IT- und Medienrechts, auch der rechtlichen Prüfung aller Arten von Werbeverträgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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