Serie „Erwerb von Wohnungseigentum“ – Teil 1: Eigentum an Immobilien

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, und Anja Mlosch, Fachanwältin für Familienrecht, Berlin und Essen

Vorliegend lesen Sie Teil 1 einer Artikelserie zum Thema „Erwerb von Wohnungseigentum". Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

Heute: Teil 1 - Eigentum an Immobilien

Grundsätzlich gehören das Eigentum an einem Grundstück und das Eigentum am darauf errichteten Gebäude zusammen (§ 94 BGB). Das Gebäude ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstücks, so sind sie dies als Miteigentümer - als sogenannte Bruchteilseigentümer.

Das bedeutet, allen Miteigentümern gehört das ganze Grundstück mit dem gesamten Gebäude gemeinsam, ohne dass sich einer auf einen bestimmten Teil als sein alleiniges Eigentum berufen könnte.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Fachanwältin für Familienrecht Anja Mlosch, Berlin und Essen.

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Serie wird fortgesetzt mit Teil 2: Eigentum an einer Wohnung. Die gesamte Serie finden Sie hier: www.mietrechtler-in.de.

„Erwerb von Wohnungseigentum“ - Form und Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch (Serie - Teil 3)

„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Grundbuchamt (Serie - Teil 4)

„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Beteiligte im Wohnungseigentumsgesetz (Serie – Teil 5)

„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Teilungserklärung & Begründung v. Eigentum vor Baubeginn (Serie - Teil 6)


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