Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Wie sichere ich mich als Arbeitgeber ab?

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Spätestens nach dem Ausbruch der medialen #metoo – Debatte ist das wichtige Thema der sexuellen Belästigung in aller Munde. In einer Vielzahl von Fällen der sexuellen Belästigung handelt es sich beim Ort des Geschehens um den Arbeitsplatz der oder des Betroffenen.

Abgesehen davon, dass Betroffene in solchen Fällen strafrechtlich gegen den Täter selbst vorgehen können, spielt hier auch der Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Denn was viele nicht wissen: Dieser hat nach dem 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dafür zu sorgen, dass Benachteiligungen der Beschäftigten, zu denen auch sexuelle Belästigungen zählen, in seinem Betrieb nicht vorkommen. Andernfalls droht ihm eine finanzielle Haftung.

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber ist nach § 12 AGG verpflichtet, seine Beschäftigten im Rahmen beruflicher Aus- und Fortbildungen mit dem empfindlichen Thema vertraut zu machen und auf die Unzulässigkeit möglicher Belästigungen hinzuweisen. Weiterhin müssen die Arbeitnehmer auch durch geeignete Maßnahmen vor Belästigungen durch Dritte, wie z. B. Kunden oder Geschäftspartner, geschützt werden.

Hat der Arbeitsgeber diese Fürsorgepflichten vernachlässigt, so kann ein betroffener Arbeitnehmer ihm gegenüber nach § 15 AGG Schadensersatz und Entschädigung geltend machen. Der Arbeitgeber haftet somit für eigenes Organisationsverschulden, auch wenn die Belästigung selbst durch einen anderen Beschäftigten oder einen Dritten begangen wurde. Die oben genannten Maßnahmen sind daher unverzichtbar, um sich vor einer finanziellen Haftung abzusichern.

Wie genau diese präventiven Maßnahmen im konkreten Fall auszusehen haben, hängt von der Größe und den Gegebenheiten des Betriebs im Einzelnen ab. Rechtsanwältin Frau Göttling ist gern bereit, Sie dabei zu beraten und zu unterstützen.



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