SGB II / Hartz IV: Vorsicht bei Mietverträgen unter Verwandten!

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Auf eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) NRW (Urteil v. 16.02.2016 – L 2 AS 242/12) ist hinzuweisen, da sie sich mit einem „Dauerbrenner“ des Leistungsrechts nach dem SGB II befasst.

Nach dem SGB II erhalten Anspruchsberechtigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die auch die Kosten der Unterkunft und Heizung (kurz: KdU) umfassen. Sofern Anspruchsberechtigte kostenlos bei Verwandten leben können, ohne Miete, Betriebs- und Heizkosten tatsächlich bezahlen zu müssen, erhalten Sie die KdU logischerweise vom Jobcenter nicht.

Manchmal erliegen Leistungsberechtigte dann der Versuchung, ein „Mietverhältnis“ im Rechtssinne vorzutäuschen, indem sie „Mietverträge „ mit ihren Verwandten vorlegen und teilweise auch angebliche Zahlungsflüsse simulieren, um sich so einen „Mehrbedarf“ zu genehmigen, den das Gesetz nicht vorsieht. Solche „schwarzen Schafe“ sind von den redlichen Leistungsberechtigten zu trennen! Denn es ist keineswegs selbstverständlich, dass Anspruchsberechtigte „einfach so“ kostenfrei bei ihren Verwandten leben können, so dass ganz klar auch KdU für reale Mietverhältnisse mit Verwandten bezahlt werden müssen.

Wie aber erkennt man, ob es sich um ein „echtes“ oder bloß vorgetäuschtes Mietverhältnis unter Verwandten handelt? Hierzu führt das LSG NRW in der zitierten Entscheidung einige wichtige Kriterien an:

Der Entscheidung liegt ein extrem komplizierter Sachverhalt zu Grunde, der hier nur stark vereinfacht wiedergegeben werden kann: Ein Leistungsberechtigter lebte auf dem Bauernhof seiner Mutter und durfte dort verschiedene Gebäudeteile bewohnen. Für manche Gebäudeteile wurde ursprünglich ein unentgeltliches Wohnrecht vereinbart, andere durften genutzt werden, wobei sich der Leistungsberechtigte im Gegenzug verpflichtet hatte, im Zusammenhang mit dem Ausbau dieser Gebäudeteile von der Mutter übernommene Darlehensverpflichtungen zurückzuführen. Der Leistungsberechtigte leistete sporadisch Zahlungen und dann wieder nicht, die Mutter machte jedoch nie irgendwelche Anstalten, die angeblichen Forderungen durchzusetzen. Irgendwann wurde dann ein so bezeichneter „Mietvertrag“ geschlossen, der neben der Mietforderung auch Neben- und Heizkosten enthielt. Dieser wurde dann beim Jobcenter vorgelegt, damit auf seiner Grundlage KdU bewilligt werden sollten.

Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Bewilligung der KdU ab. Das Mietverhältnis sei „zweifelhaft“. Man erkenne keine „ernsthafte Mietzinsvereinbarung“. Dem schloss sich das LSG NRW im Ergebnis an und begründet seine Auffassung vereinfacht mit folgenden Argumenten:

  1. Die Erbringung von KdU setze voraus, dass entsprechenden Zahlungsverpflichtungen eine wirksame (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung zu Grunde liege. Voraussetzung für den Anspruch auf KdU sei, dass tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. d. SGB II entstanden seien.
  2. Eine rechtliche Verpflichtung setze voraus, dass sich die Vertragsparteien auch tatsächlich rechtlich binden wollen. Daran fehle es, wenn eine entsprechende Willenserklärung nur zum Schein abgegeben worden sei (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches), um lediglich die Grundlage für die Gewährung von KdU zu schaffen. Dafür spreche in der zu beurteilenden Konstellation u. a.:
  • Der Leistungsberechtigte hatte viele Jahre mit unterschiedlichen Familienmitgliedern in rechtlich ungeregelten Verhältnissen – insbesondere ohne Mietvertrag – auf dem Grundstück gelebt. Er hatte teilweise ein unentgeltliches Wohnrecht, was gerade gegen eine Mietschuld spreche.
  • Die Mutter hatte zu keine Zeitpunkt versucht, die Forderungen aus dem „Mietvertrag“ zu realisieren. Sie hatte also weder geklagt noch ein Mahnverfahren initiiert, um die Verjährung zu verhindern.
  • Sie hatte jahrelang die vollständigen Heiz- und Betriebskosten für die Wohnung des Leistungsberechtigten selbst übernommen, ohne diese einzufordern.

Fazit:

Man muss sich grundsätzlich fragen, ob sich das Mietverhältnis zwischen den Verwandten mit einem Mietverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und einem Dritten vergleichen lässt. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht Einiges dafür, dass Sozialleistungen erlangt werden sollten, auf die kein Anspruch besteht. Ein solches Verhalten kann u. U. auch strafrechtliche Konsequenzen (Betrug o. ä.) haben. Aber natürlich sollten Sie eine Ablehnung der KdU dann nicht hinnehmen, wenn bei Ihnen ein reales Mietverhältnis unter Verwandten vorliegt und sich zur Realisierung Ihrer berechtigten Ansprüche der Hilfe eines Anwalts bedienen. Damit die „schwarzen Schafe“ nicht auf die redlichen Anspruchsberechtigten abfärben.

Gruß aus dem Ruhrpott

Daniel Siegl, Anwalt in Gelsenkirchen-Buer.


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