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SGB IV: Ist eine als Honorarkraft tätige Krankenschwester sozialversicherungspflichtig?

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SGB IV: Eine im Krankenhaus als Honorarkraft/freie Mitarbeiterin tätige Krankenschwester ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig!

Es besteht im Gesundheitswesen Personalnotstand. Dies wird vor allem in der Pflegeversicherung deutlich. Aber auch die „normale” Versorgung mit Leistungen bei Krankheit gerät an ihre Grenzen. Diese Situation bringt neue Tätigkeitsformen wie Honorarärzte oder Honorarkrankenschwestern hervor.

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat mit Urteil vom 7.7.2016 – L 8 KR 297/15 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht von Honorarkrankenschwestern entschieden. Das Gericht geht von einer abhängigen, d. h. unselbständigen Tätigkeit aus. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des sogenannten Versorgungsvertrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu zählt insbesondere die ärztliche Behandlung, welche in der Regel von angestellten oder beamteten Ärzten des Krankenhauses übernommen wird.

„Die hierarchische Struktur ist nicht nur traditionell gewachsen, sondern ist auch im Interesse der Volksgesundheit bedeutsam, wobei ein hohes Maß ärztlicher Eigenverantwortung auf Grund der Leitung durch einen ärztlichen Direktor, der fachlich vom Betreiber unabhängig ist, gewährleistet wird (…) ist maßgeblich für die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Die Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht sowie die im Krankenhaus erbrachten Leistungen müssen ärztlich gesteuert werden (…). Dies schließt die ständige ärztliche Verantwortung eines im Krankenhaus tätigen Arztes für jede einzelne Behandlung ein, die nach einem ärztlichen Behandlungsplan durchgeführt werden muss (…).“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil orientiert sich an den drei grundlegenden Kriterien der Abgrenzung einer Selbständigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung (Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung). Danach ist es kaum vorstellbar, dass eine Honorarkrankenschwester in einer Tätigkeit im Krankenhaus tatsächlich sozialversicherungsfrei ist. Anders ist dagegen die Rechtslage bei Honorarärzten.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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