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SGB IV: Zur Sozialversicherungspflicht eines Vertriebsberaters, sozialrechtlicher Status

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SGB IV: Zur Sozialversicherungspflicht eines Vertriebsberaters, sozialrechtlicher Status, freier Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit

Wann ist ein Vertriebsberater als freier Mitarbeiter einzuordnen?

Bei Beginn einer beruflichen Tätigkeit als freier Mitarbeiter sollte ein Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Es stellt sich die Frage, ob ein Vertriebsberater der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder selbständig ist.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13.7.2016, – L 8 R 423/14 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Vertriebsberaters im Bereich Software entschieden:

Allgemein unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung diejenigen Personen, die gegen ein Arbeitsentgelt bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Was genau eine Beschäftigung darstellt, findet man mit einem Blick ins Gesetz. Eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis.

Soll zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer freien Mitarbeit unterschieden werden, dann müssen die drei grundlegenden Kriterien:

  • des Unternehmerrisikos,
  • der Weisungsgebundenheit und
  • der Eingliederung in das Unternehmen

betrachtet werden. Um zwischen den einzelnen Kriterien eine Balance zu finden, richtet sich die Frage, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Kriterien überwiegen.

„(...) Ob eine ‚Beschäftigung‘ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht fest, dass der Kläger vom 1.11.2010 bis zum 31.1.2013 für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt tätig geworden ist (...).“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht

Das LSG hat mit Urteil vom 13.7.2016 festgestellt, dass ein Vertriebsberater dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, wenn er in einem vertraglichen Dauerverhältnis gegen Entgelt tätig wird. Ein tätigkeitsbezogenes (d.h. nicht erfolgsabhängiges) monatliches Honorar begründet ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Maßgebend für die Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch das Vertragsverhältnis der Beteiligten.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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