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SGB VI: Rente wegen Berufsunfähigkeit – Verweisung auf den Beruf des Montierers

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Rente wegen Berufsunfähigkeit kann nach § 240 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) geleistet werden, wenn der Antragsteller vor dem 2. Januar 1961 geboren ist und er seinen letzten anerkannten Beruf oder eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Zur Frage von zumutbaren Verweisungstätigkeiten bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hat das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg (LSG) mit Urteil vom 16.6.2016 – L 2 R 848/13 – entschieden:

„Zwar kann der Kläger die Tätigkeit eines Fernmeldemonteur/Elektroniker nicht mehr wettbewerbsfähig verrichten. Der Kläger kann aber nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten eine andere ihm sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbare Tätigkeit, nämlich die Tätigkeit eines Montierers, vollwertig verrichten. Diese Tätigkeit lässt sich mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbaren, sie wird überwiegend im Sitzen verrichtet, bietet aber die Möglichkeit des Haltungswechsels, ggfs. auch über einen Stehhocker. Die in diesem Beruf zu verrichtenden Tätigkeiten sind als körperlich leicht einzustufen. Alle genannten qualitativen Einschränkungen des Klägers können eingehalten werden, sodass sie ihm gesundheitlich zumutbar ist, wie sich aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R ergibt (...).”

Ergänzende Hinweise des Experten für Rentenrecht

Das LSG stellt zunächst konsequent auf die langjährige Rechtsprechung der Sozialgerichte ab. Wenn der Antragsteller seinen letzten Beruf nicht mehr ausüben kann, wird nicht automatisch eine Rente gezahlt. Vielmehr sind dann andere Berufe, auf die der Antragsteller verwiesen werden kann, zu prüfen. Die Vorinstanz hatte die Deutsche Rentenversicherung verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Der Gutachter hatte in seinem Gutachten unter anderem ausgeführt, dass die Verweisungstätigkeit eines Montierers von Kleinteilen sowie die Tätigkeit eines Lager-/Materialverwalters vom Kläger nicht ausgeübt werden könne. Warum das LSG in seiner Entscheidung ohne weitere Begründung auf den Beruf des Montierers abstellt, bleibt unklar.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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