Sicherungsverwahrung statt Therapie?

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Rauschgiftabhängige Täter, die eine längere Therapie als zwei Jahre benötigt, müssen mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechnen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11.03.2010 die festgestellt, dass bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als zwei Jahren anstelle der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Verhängung von Sicherungsverwahrung angezeigt ist. Der 3. Senat vertritt somit eine andere Auffassung als der 5. Senat des Bundesgerichtshofs, welcher Therapien nicht als aussichtslos ansieht, auch wenn sie zwei Jahre überschreiten.Das Urteil verdeutlicht, dass nicht nur Rechtskenntnisse, sondern die Kenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend sein kann.

Die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug darf übrigens nur noch weiter vollstreckt werden, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abzuleiten ist. Dies müssen die über die Entlassung von Sicherungsverwahrten entscheidenden Gerichte ab jetzt unbedingt beachten (vgl. Beschluss des BGH vom 9. November 2010, 5 StR 394/10).


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