Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Einspruch gegen einen Strafbefehl und mehr...

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Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Wie Sie dagegen vorgehen können und ob sich das lohnt, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat die gleiche Wirkung wie eine Verurteilung vor einem Strafgericht. Ein Strafbefehl ergeht jedoch ohne mündliche Verhandlung, es handelt sich also um ein schriftliches Verfahren. Der Erlass eines Strafbefehls erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn diese nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig erachtet. Der zuständige Richter entscheidet über den Antrag.

Ein Strafbefehl kann jedoch nicht bei jeder Straftat erlassen werden. Nur Vergehen, die im Zuständigkeitsbereich eines Strafrichters oder eines Schöffengerichts fallen, können in einem Strafbefehlsverfahren enden. Außerdem können im Strafbefehl keine Freiheitsstrafen verhängt werden, sondern zum Beispiel nur eine Geldstrafe oder eine Verwarnung. Nur wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt werden.

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, ist es also ratsam, diesen ernst zu nehmen. Wenn Sie nicht dagegen vorgehen, wird der Strafbefehl zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und Sie müssen die verhängte Strafe erfüllen.

Sie haben jedoch auch die Möglichkeit Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Dafür haben Sie zwei Wochen Zeit, ab Zustellung des Strafbefehls. Dies kann schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Der Einspruch muss nicht begründet werden, Sie können den Einspruch jedoch zum Beispiel auf die Anzahl oder die Höhe der Tagessätze beschränken.

Nach rechtzeitigem Einspruch beraumt das Gericht, welches den Strafbefehl erlassen hat, einen Termin zur Hauptverhandlung an. Die anschließende Hauptverhandlung läuft dann ganz normal ab, wie bei einem Strafverfahren ohne Strafbefehl. Es findet eine Beweisaufnahme statt, in Rahmen dessen der Angeklagte auch die Möglichkeit hat, sich zur Sache zu äußern. Nur das Beweisantragsrecht des Angeklagten ist eingeschränkt, ein Beweisantrag kann nämlich einfacher abgelehnt werden.

Eine weitere Besonderheit im Strafbefehlsverfahren ist, dass es kein Verschlechterungsverbot gibt. Dass bedeutet, dass im schlimmsten Fall auch eine höhere Strafe nach Einspruch gegen den Strafbefehl verhängt werden kann. Dieser Aspekt ist durchaus zu berücksichtigen, wenn Sie über einen Einspruch gegen einen Strafbefehl nachdenken. Allerdings ist es jederzeit – bis zum Beginn der Hauptverhandlung – möglich, einen eingelegten Einspruch zurückzunehmen. Es bleibt dann bei der im Strafbefehl verhängten Strafe. In der Hauptverhandlung kann ein Einspruch nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.

Ob ein Einspruch gegen einen Strafbefehl sinnvoll ist, ist vom Einzelfall abhängig und sollte am besten durch einen Anwalt für Strafrecht geprüft werden. Ich prüfe ein solches Vorgehen gerne für Sie, dazu können Sie mich gerne in meiner Kanzlei anrufen.


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