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Silvester-Knaller: Spaß ohne Risiko

  • 4 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Alle Jahre wieder – schon kurz auf die Weihnachtsfeiertage folgt das nächste Fest zum Jahreswechsel: Silvester. Seinen Namen hat der Silvestertag dem Greogrianischen Kalender zu verdanken, der 1582 festlegte, dass der letzte Tag des Jahres der 31. Dezember ist, der Todestag des Papstes Silvester. Die Tradition, das neue Jahr mit Feuerwerk zu begrüßen ist aber schon viel älter und auch in anderen Kulturkreisen verbreitet.

Bereits die Germanen hielten Feuerfeste zum Jahresende ab und auch die Römer feierten den Jahreswechsel. Als besonders aufwändig gilt heute das chinesische Neujahrsfest, wegen seiner spektakulären Feuerwerke. Es richtet sich jedoch nach dem Mondjahr und fällt somit immer auf ein anderes Datum.

[image] Gesetzliche Vorschriften zu Feuerwerk

Feuerwerkskörper gelten nach deutschem Recht als pyrotechnische Gegenstände und unterfallen dementsprechend dem deutschen Sprengstoffrecht. In den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der zugehörigen Verordnungen trägt der Gesetzgeber der hohen Verletzungs- und Unfallgefahr, die von Feuerwerkskörpern ausgeht, Rechnung.

Zu den häufigsten Verletzungen durch Feuerwerk gehören Verbrennungen oder Brüche an den Fingern oder sogar der Verlust einzelner Finger. Ebenso dramatisch können Splitterverletzungen im Auge sein. Am meisten unterschätzt wird jedoch das Risiko des Gehörverlustes: Die lauten Knallgeräusche können nicht nur ein vorübergehendes Knalltrauma mit Hörbeeinträchtigung verursachen, sondern sogar Risse im Trommelfell und eventuell lebenslange Hörbehinderungen.

Wer darf Feuerwerke zünden

Grundsätzlich gilt, dass nur ausgebildete Pyrotechniker Feuerwerke zünden dürfen. Pyrotechniker bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller mindestens 21 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde sowie seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen kann.

Lediglich für den Jahreswechsel, also am 31.12. und 01.01., ist auch Privatpersonen das freie Abschießen von Feuerwerkskörpern bestimmter Klassen erlaubt, § 23 Absatz 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Wer zu einem anderen Datum als Silvester ein Feuerwerk veranstalten möchte, z.B. zu einer Hochzeit oder anderen Festlichkeiten, muss sich dafür von der örtlich zuständigen Behörde die Erlaubnis holen. Diese Erlaubnis legt fest, wo und in welchem exakten Zeitfenster das Abschießen gestattet wird.

Einteilung von Feuerwerks-Klassen

Die Sprengstoffverordnung unterscheidet nach der Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen vier Klassen:

  • Klasse 1: "Kleinstfeuerwerk" z.B. Knallbonbons, Knallerbsen, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk. Sie sind ganzjährig verkäuflich, sogar an Jugendliche.
  • Klasse 2 : "Kleinfeuerwerk" z.B. Chinaböller, kleine Feuerwerksrakten, Fontänen, Kanonenschläge, sogenannte Batterie- oder Verbundfeuerwerke mit hoher Schusszahl und unterschiedlichen Effekten sowie letztmalig auch Luftheuler (ab 2008 verboten).
  • Klasse 3: "Mittelfeuerwerk" z.B. Feuerwerksraketen mit begrenzter Steighöhe und weniger Sprengmitteln als Klasse IV.
  • Klasse 4: "Großfeuerwerk " z.B. Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, besondere Raketen für Großfeuerwerke.
  • Klasse T: "Technisches Feuerwerk" lässt sich unterteilen in die Klassen T1 mit frei ab 18 Jahren erhältlichen Feuerwerkskörpern und T2, die nur an Pyrotechniker verkauft werden.

Was ist zu Silvester erlaubt

Mit Ausnahme der ganzjährig erhältlichen Kleinstfeuerwerke wie Knallbonbons oder Wunderkerzen findet der freie Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatleute ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Verkauft werden dürfen lediglich Feuerwerke der Klasse II. Das Zünden der Feuerwerke aus Klasse II darf schließlich vom 31.12 bis zum 1.1. stattfinden.

Hinweis: Seit 2006 verboten sind Luftheuler, die sich durch den Rückstoß selbst fortbewegen, weil ihr Flugverhalten zu unkontrolliert ist. Grundsätzlich verboten bleibt in jedem Fall Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Alten- oder Kinderheimen.


Rechtsfolgen bei Verstößen

Der Verstoß gegen das Verbot der Feuerwerkszündung vom 2.1. bis zum 30.12. eines Jahres ist nach § 46 Nr. 8 SprengV eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Es genügt hierfür bereits fahrlässiges Handeln.

Strafbar macht sich darüber hinaus auch, wer ohne die erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, sie vertreibt, einführt oder durchführt oder sie Personen überlässt, die nicht mit ihnen umgehen dürfen. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sein, bei Gefährdung von Leib und Leben Dritter oder von Sachen mit besonderem Wert sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.


Darauf sollten Sie besonders achten

Aber auch wenn Sie sich an alle Vorschriften und Regeln halten, sollten Sie zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit Dritter darauf achten, nur ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen. Am besten bei einem Händler, der sich damit auskennt. Vorsicht auch beim Internet-Kauf, hier werden häufig ungeprüfte Billigprodukte angeboten.

Hinweis: Feuerwerkskörper aller Klassen (außer Klasse IV) müssen von der Bundesantalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen sein. Ob die Zulassung vorliegt erkennt man am abgedruckten Zulassungszeichen (z.B. BAM-PI- Nummer, BAM-PII-Nummer).

Beachtet man dann noch die Gebrauchsanweisungen und geht sorgsam mit den Sprengkörpern um, bleibt das Silvesterfeuerwerk für alle eine ungetrübte Freude und der Start ins neue Jahr wird nicht von Unfällen oder Verletzungen überschattet.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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