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Sind Abmahnungen bei Verstößen gegen die DSGVO berechtigt?

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Mittlerweile sind fast 6 Monate seit Inkrafttreten der DSGVO vergangen. Die Panik hat sich gelegt, zu befürchteten Abmahnwellen ist es nicht gekommen. Allerdings hat es – zum Teil dubiose – Abmahnungen gegeben und der ein oder andere Wettbewerber ist mit seinem tatsächlichen oder vermeintlichen Unterlassungsanspruch auch zu Gericht gezogen. 

In den vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen zu Unterlassungsansprüchen geht es stets auch um die Frage, ob das Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar ist, also Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO gleichzeitig Wettbewerbsverstöße darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der jeweiligen Regelung der DSGVO um eine Marktverhaltensregelung handelt. 

Die Rechtsprechung ist bislang uneinheitlich. 

So geht das Landgericht Bochum davon aus, dass Verstöße gegen Artikel 13 DSGVO – hier sind die Informationspflichten des Datenverarbeiters geregelt – keinen Wettbewerbsverstoß darstellen und nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden können (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18).

Das Landgericht Würzburg hingegen hat in einem gerichtlichen Eilverfahren Verstöße gegen DSGVO auf einer Website als Wettbewerbsverstoß angesehen (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG). Es ging hier um eine unzureichende Datenschutzerklärung, also einen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO sowie eine fehlende Verschlüsselung. In der Entscheidung heißt es u. a.:

„Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. 

Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr.11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte“.

In der Tat hatten das Landgericht Hamburg, das Hanseatische Oberlandesgericht und Kölner Gericht vor Einführung der DSGVO entschieden, dass der seinerzeit maßgebliche § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung darstellt und Verstöße gegen die Regelung deshalb abgemahnt werden können (LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15; OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12; LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15).

Die für das Wettbewerbsrecht zuständigen Kammern 12, 15 und 27 des Landgerichts Hamburg haben sich derzeit für einen differenzierten Weg entschieden: Die Kammern erachten Verstöße gegen § 13 TMG weiterhin als abmahnfähige Wettbewerbsverstöße. Verstöße gegen § 13 DSGVO werden hingegen nicht als Wettbewerbsverstöße angesehen. Es handelt sich nach Ansicht der Kammern bei den Informationspflichten der DSGVO nicht um Marktverhaltensregelungen. 

Einfacher formuliert: Nicht jeder datenschutzrechtliche Verstoß ist ein Wettbewerbsverstoß. Datenschutzrechtliche Verstöße können aber – nach wie vor – Wettbewerbsverstöße darstellen. 

Das Hanseatische Oberlandesgericht wird demnächst eine Überprüfung der einheitlichen Ansicht der Kammern vornehmen. In einem gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss einer Kammer des Landgerichts erhoben, weshalb nun die höhere Instanz zu entscheiden hat. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberlandesgericht die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO ebenfalls nicht als Marktverhaltensregelung betrachtet. 


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