Sind die Kosten für eine Privatschule zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlen?

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Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist nur der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist. 

So hat OLG Oldenburg hatte in einem Fall über solchen Mehrbedarf entschieden, dass die Kosten für eine Privatschule nicht zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden müssen. 

Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter vom früheren Wohnort in ein anderes Bundesland umgezogen.

Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen nunmehr eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet. Daher sei die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig.

Das Amtsgericht hat eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt und auch das in der Beschwerde angerufene OLG schloss sich der Entscheidung des Amtsgericht an.

Selbst wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. 

Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug in ein anderes Bundesland sei eine ganz neue Situation entstanden. 

Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. 

So das OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 26.7.2018, 4 UF 92/18 entschieden.

Rechtsanwalt Michael Scholz, Anwalts- und Fachanwaltskanzlei NJR


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