Sind fachspezifische Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium immer eine rechtmäßige Hürde?

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Es ist ein Problem, welches dem Autor bei seiner Tätigkeit im Hochschulzulassungsrecht häufiger begegnet: Die Ablehnung des Masterstudienplatzes wegen angeblich nicht nachgewiesener fachspezifischer Zugangsvoraussetzungen.

Der Ablauf ist dabei immer gleich: Der Bachelor ist geschafft, nun soll es mit dem Master weitergehen. Der Zulassungsantrag wird frohen Mutes bei der Hochschule eingereicht. Statt des erhofften Zulassungsbescheides kommt jedoch ein Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Das Ganze wird verbunden mit einer kurzen Mitteilung, wonach der Prüfungs- oder Auswahlausschuss die fachspezifischen (inhaltlichen) Zugangsvoraussetzungen verneint habe. Eine nähere Begründung erhält man in der Regel schon nicht oder nur mit Hilfe eines Anwalts, da es sich bei Studienzulassungen um ein Massenverfahren handelt. Nicht selten erhält man gar völlig unterschiedliche Ablehnungsbegründungen im Falle von Mehrfachbewerbungen bei verschiedenen Hochschulen für ein- und denselben Studiengang – gleich ob in Berlin, Dresden, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder anderswo. Auch hört die oder der Einzelne von ehemaligen Kommilitoninnen oder Kommilitonen, die zwar dasselbe Studium durchlaufen haben, jedoch für den begehrten Masterstudiengang die Zulassung bekommen haben. Wenn man dann nicht reagiert, ist das berufliche Fortkommen erstmal für mindestens ein ganzes Jahr eingeschränkt, da die meisten Hochschulen nur ganzjährig immatrikulieren.

Wie verhält sich eine derartige Situation rechtlich?

Zunächst enthält das Hochschulrahmengesetz selbst keine weiteren Vorgaben für die Bundesländer, welche die Hochschulgesetzgebungskompetenz innehaben. Alle 16 Bundesländer haben jedoch in den einschlägigen Hochschul- bzw. Hochschulzulassungsgesetzen Ermächtigungsgrundlagen geschaffen, wonach die Hochschulen in ihren Ordnungen selbst regeln dürfen, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus bestimmte (zusätzliche) Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden dürfen und wie diese nachzuweisen sind.

Bedenkt man, dass es sich hierbei einerseits um Grundrechtseingriffe handelt, die den Anforderungen der in Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit genügen müssen, andererseits aber die durch Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz garantierte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen zu beachten ist, wird das Spannungsfeld schnell klar.

Aufgrund der (Namens-)Vielfalt neuer Studiengänge gibt es oft schon Streit darüber, ob ein fachlich einschlägiges Bachelorstudium vorliegt. Es gibt aber auch Streit darüber, ob die Qualität oder Quantität der von der Hochschule eingeforderten „Schlüsselqualifikationen“ gegeben ist oder nicht bzw. diese erforderlich sind.

In der Rechtsprechung ist weitgehend geklärt, dass die Schaffung von fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen kein Instrument zur Einflussnahme auf Studierendenzahlen und damit Kapazitätsfragen sein darf, zudem auch nicht die Möglichkeit bieten darf, außerhalb der den spezifischen Anforderungen gerade des jeweiligen Studiengangs geschuldeten besonderen Eignungsmerkmale etwa ein „Wunschkandidatenprofil“ festzulegen. Und dennoch lassen sich in der Praxis Verstöße dagegen feststellen. Oftmals verstecken sich diese zum Beispiel in prüfungsfremden Anforderungen an Eignungsprüfungen für den Masterstudiengang, die sich nicht mehr mit dem zuvor genannten Zweck vereinbaren lassen.

Ob ein Studium fachlich einschlägig ist, hängt ganz sicher von einer fachkundigen Beurteilung ab, aber oftmals gibt es selbst dann mehr „grau“ als nur ein „schwarz-weiß“ zu sehen. Nicht selten klären daher Gerichte, ob die fachliche Einschlägigkeit des bisherigen Studiums gegeben ist, um das Masterstudium aufnehmen zu können.

Ob im Einzelfall der Nachweis bestimmter Vorleistungen gerechtfertigt ist, muss immer individuell mit Blick auf die geforderten Vorkenntnisse einerseits und dem Studieninhalt des Masterstudiums andererseits beurteilt werden. Auch wenn ein bestimmtes Modul aus dem Erststudium nicht exakt denselben Namen trägt, kann das darin vermittelte Vorwissen im Wesentlichen identisch sein – eine absolute Identität ist hierfür nicht erforderlich. Auch ist es denkbar, dass bestimmte Modulteilleistungen in der Summe die geforderten fachspezifischen Leistungen ergeben.

In Zweifelsfällen ist es aber geboten, alle dafür erforderlichen Nachweise dem Zulassungsantrag fristgerecht beizufügen. Zwar ist es im elektronischen Zeitalter für die Hochschulen ohne Weiteres möglich, die jeweiligen Modulbeschreibungen des Erststudiums abzurufen und mit den geforderten fachspezifischen Leistungen zu vergleichen. Da es im Hochschulzulassungsverfahren jedoch grundsätzlich keine Ermittlung von Amts wegen gibt und es zudem noch strenge Fristen gibt, sollte man sich darauf keinesfalls verlassen. Schließlich gibt auch bei der inhaltlichen Beurteilung der erforderlichen Nachweise auch hier selten ein „schwarz-weiß“, sondern ein differenziertes „grau“ zu sehen, sodass es letztlich ein streitanfälliges Gebiet bleibt.

In der Praxis ist zudem zu beobachten, dass einzelne Zugangssatzungen für das Masterstudium rechtsungültig sind, da sie unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit bewirken. So kann es bei einem Antragsteller durchaus angebracht sein, wenn vorgesehen, die Zulassung unter Auflagen auszusprechen. So etwa dann, wenn die fehlende Zugangsvoraussetzung im Umfang gering ausfällt, sie also leicht nachgeholt werden kann, oder alternativ – zum Beispiel durch das Ablegen einer Prüfung – ersetzbar ist. Auch bei Vorliegen von Ausnahmegründen sehen viele Zugangsordnungen hier Spielraum vor.

Auch kommt es vor, dass Prüfungs- bzw. Auswahlausschüsse von sachfremden Voraussetzungen ausgehen, die erst gar nicht in der Zugangsordnung als Bedingungen geregelt sind. Das verstößt gegen den Gesetzesvorbehalt.

Schließlich sollte bei jeder ablehnenden Entscheidung auch die Frage im Mittelpunkt stehen, ob (noch) die vom Gesetzgeber im Rahmen der Bologna-Reform gewünschte Breite der Durchlässigkeit vom Bachelor zum Master gegeben ist, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu strikt ausgelegt werden.

Sollten auch für Sie die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium eine Hürde darstellen, berät und vertritt Sie der Autor bzw. unsere auf das Bildungsrecht fokussierte Kanzlei Borsbach | Herz – Rechtsanwälte jederzeit im gesamten Bundesgebiet gerne. Die Vertretung erstreckt sich auf etwaige Anhörungs-, Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren, selbstverständlich auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, der in Zulassungsstreitigkeiten die Regel ist.

Ihr Rechtsanwalt Thomas Herz


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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