Sind Rauchmelderkosten auf Mieter umlegbar?

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Mietkosten nein, Wartungskosten ja!

Vermieter und Mieter stritten in der Betriebskostenabrechnung 2019 unter anderem über die – durchaus geringfügigen - Kosten für die Anmietung und Wartung der in der Mietwohnung installierten Rauchmeldern. Diese Kosten hatte der Vermieter auf den Mieter umgelegt. Da der Mieter nicht zahlte, weil er diese Kosten für nicht berechtigt hielt, klagte der Vermieter.

Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz (Urteil vom 08.04.21, Aktenzeichen 67 S 335/20) legte im Gegensatz zum Amtsgericht Spandau als Vorinstanz einen sehr differenzierten Maßstab an und unterschied zwischen den Mietkosten für die Rauchmelder und den Wartungskosten. Die Kosten für die Rauchmeldermiete seien nicht umlegbar, denn aus § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung( BetrKV) könne nicht gefolgert werden, dass diese Mietkosten nicht anders zu behandeln seien als die nach der Betriebskostenverordnung auf Mieter umlegbaren Mietkosten für Wärmeerfassungsgeräte und Wasserzähler. Die Mietkosten für Rauchmeldern sind laut LG Berlin nicht umlagefähig. Zwar lasse die Betriebskostenverordnung die Umlage von Mietkosten für bestimmte Geräte ausdrücklich zu, die genannten Ausnahmen seien aber abschließend aufgezählt und deshalb nicht auf neue Mietkosten zu übertragen. Hierzu der Wortlaut des Berufungsurteils: „Die Umlage der Anmietungskosten lässt sich auch nicht mit einer Analogie zu den im Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV ausdrücklich als umlagefähig genannten Leasing- und Anmietungskosten (§ 2 Nr. 2 (Anmietung von Wasserzählern), Nr. 4a (Anmietung von Geräten zur Wärmeerfassung, Nr. 5a i.V.m Nr. 2 (Anmietung von Warmwasserzählern), Nr. 15a (Nutzungsentgelt für eine Gemeinschaftsantenne)) begründen (vgl. Langenberg/Zehelein, a.a.O., Kap. A. Rz. 309 m.w.N.). Denn dabei handelt es sich um nicht analogiefähige Ausnahmetatbestände zur Umlage von Mietkosten, deren ausdrückliche Aufzählung nicht nur ihren abschließenden Charakter deutlich macht, sondern auch einen Rückgriff auf den der Umlage "sonstiger Betriebskosten" dienenden Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV verbietet.“

Die Wartungskosten jedoch für die Rauchmelder könnten dagegen auf den Mieter umgelegt werden, und zwar deshalb, so das Landgericht wörtlich: „In Abgrenzung zur - vorbeugenden - Instandsetzung und Instandhaltung dienen die Kosten der regelmäßig anfallenden Wartung von Rauchmeldern als Vorsorgemaßnahme zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der technischen Einrichtung eines Mietobjekts und nicht der Instandsetzung durch Beseitigung von Mängeln (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 2007 - VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356, juris Tz. 11 (Elektroanlage); Urt. v. 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, NZM 2004, 417, juris Tz. 11 (Dachrinne); LG Hagen, a.a.O., Tz. 25; AG Lübeck, Urt. v. 5. November 2007 - 21 C 1668/07, NZM 2008, 929, juris Tz. 13ff.). Dass eine regelmäßige Wartung der Rauchmelder mittelbar auch zu einer Minderung der Instandhaltungskosten führt, ändert an der Einordnung als Betriebskosten nichts (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 2007, a.a.O., Tz. 12).

So schwierig kann das mit den Rauchmeldern sein – da kann einem durchaus der Kopf rauchen.

Sollten Sie von einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. 


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