Single-Börse und Partnerschaftsvermittlungsvertrag: Widerruf, Kündigung, Rücktritt, Stornierung - Was ist möglich?

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1. Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag

Partnerschaftsvermittlungsverträge sind in der heutigen Gesellschaft ein wichtiges Thema, insbesondere da sie oft mit der Verzweiflung und Einsamkeit der Menschen spielen. Es ist nicht unüblich, dass hochpreisige und langfristige Verträge abgeschlossen werden, die später schwer aufzulösen sind. 

Diese Verträge können zu einer finanziellen und emotionalen Belastung für die Betroffenen werden, insbesondere wenn die erwarteten Ergebnisse ausbleiben.


2. Vertragsart eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags

a. Rechtscharakter und Einordnung

Der Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist rechtlich als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzuordnen. Dieser Vertragstyp zeichnet sich dadurch aus, dass der Vermittler sich zur Erbringung einer Dienstleistung – in diesem Fall der Partnersuche – verpflichtet, ohne dass ein Erfolg, also das Finden eines Lebenspartners, garantiert wird. Der Schwerpunkt liegt auf der Bemühung und Aktivität des Vermittlers, nicht auf dem Endergebnis.

b. Rechtsnormen und Anwendungsbereich

Die allgemeinen Regelungen zu Dienstverträgen in den §§ 611 ff. BGB bilden die rechtliche Grundlage. Diese Normen regeln die Beziehungen zwischen Dienstleister (hier: der Partnerschaftsvermittler) und Dienstberechtigtem (dem Kunden). Sie umfassen Bestimmungen zur Art der zu erbringenden Dienstleistung, zur Vergütung, zu den Pflichten beider Vertragsparteien sowie zu Haftungsfragen.

c. Besonderheiten im Kontext der Partnerschaftsvermittlung

Im Kontext der Partnerschaftsvermittlung ergeben sich spezifische Besonderheiten, die bei der Vertragsgestaltung und -durchführung zu beachten sind. Da es sich um sehr persönliche und emotionale Dienstleistungen handelt, spielen Aspekte wie Diskretion, Datenschutz und individuelle Betreuung eine wesentliche Rolle. Zudem ist die Erfolgsmessung in diesem Bereich nicht immer eindeutig, was zu unterschiedlichen Interpretationen der Vertragserfüllung führen kann.

d. Rechtsprechung zur Einordnung

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen die Natur des Partnerschaftsvermittlungsvertrags als Dienstvertrag bestätigt. Dabei wurde betont, dass der Vermittler nicht für das Zustandekommen einer Partnerschaft, sondern lediglich für die Bemühungen zur Herstellung von Kontakten verantwortlich ist. Dies hat Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten beider Parteien sowie auf die Möglichkeiten einer Vertragsauflösung oder -anpassung.

Die Einordnung des Partnerschaftsvermittlungsvertrags als Dienstvertrag bringt sowohl für den Vermittler als auch für den Kunden spezifische Rechte und Pflichten mit sich, auf die nachfolgend eingegangen wird.


3. Rechte und Pflichten der Parteien

Die Hauptpflicht des Vermittlers besteht darin, dem Kunden potenzielle Partner vorzuschlagen. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Beide Parteien müssen sich an die Grundsätze von Treu und Glauben halten.

Im Detail lassen sich folgende Rechte und Pflichten aufzählen:

a. Pflichten des Vermittlers

  • Bemühungspflicht zur Partnersuche: Der Vermittler verpflichtet sich, aktiv nach potenziellen Partnern für den Kunden zu suchen. Diese Bemühung ist das Kernstück des Vertrages.
  • Sorgfaltspflicht: Der Vermittler muss bei seiner Tätigkeit die gebotene Sorgfalt walten lassen. Dies beinhaltet eine angemessene und respektvolle Behandlung der persönlichen Informationen des Kunden.
  • Informationspflicht: Der Vermittler ist verpflichtet, den Kunden über relevante Umstände, die die Partnersuche betreffen, zu informieren. Dazu gehören beispielsweise die Art und Weise, wie potenzielle Partner ausgewählt und vorgestellt werden.
  • Datenschutz: Der Vermittler muss die Datenschutzbestimmungen einhalten und die persönlichen Daten des Kunden schützen.

b. Pflichten des Kunden

  • Zahlungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die Vermittlungsdienstleistung zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten sollten im Vertrag klar definiert sein.
  • Mitwirkungspflicht: Der Kunde muss den Vermittler bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Dies kann beispielsweise die Bereitstellung von Informationen über persönliche Präferenzen oder die Teilnahme an vereinbarten Treffen umfassen.
  • Informationspflicht: Der Kunde sollte den Vermittler über alle relevanten Änderungen informieren, die die Partnersuche beeinflussen könnten, wie z.B. Änderungen in den persönlichen Lebensumständen.

c. Rechte des Vermittlers

  • Recht auf Vergütung: Der Vermittler hat das Recht, die vereinbarte Vergütung für seine Dienstleistung zu erhalten.
  • Recht auf Kooperation: Der Vermittler kann erwarten, dass der Kunde in angemessener Weise mitwirkt und notwendige Informationen bereitstellt.

d. Rechte des Kunden

  • Recht auf Dienstleistung: Der Kunde hat das Recht, die vereinbarte Dienstleistung in der versprochenen Qualität zu erhalten.
  • Recht auf Information: Der Kunde hat ein Recht darauf, über den Fortgang und die Methoden der Partnersuche informiert zu werden.
  • Recht auf Datenschutz: Der Kunde hat das Recht darauf, dass seine persönlichen Daten vertraulich behandelt und geschützt werden.

e. Besondere Aspekte

  • Vertragsanpassung: Sollten sich während der Vertragslaufzeit wesentliche Umstände ändern, können beide Parteien eine Anpassung des Vertrages verlangen.
  • Haftung: Der Vermittler haftet in der Regel nicht für das Nichtzustandekommen einer Partnerschaft, jedoch für Schäden, die durch nachlässige oder unsachgemäße Ausführung seiner Dienstleistung entstehen.
  • Kündigungsrechte: Beide Parteien haben unter bestimmten Umständen das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Bedingungen hierfür sollten im Vertrag festgelegt sein.


4. Fälligkeit der Leistung

Die Fälligkeit der Leistung, also die Vorstellung potenzieller Partner, hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab. In der Regel wird eine laufende Bemühung des Vermittlers erwartet.

a. Grundverständnis der Fälligkeit

Die Fälligkeit der Leistung in einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Vermittler seine vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erbringen muss. Diese Dienstleistungen umfassen in der Regel die Suche, Auswahl und Präsentation potenzieller Partner. Die genaue Definition der Fälligkeit und deren Zeitrahmen sollte im Vertrag spezifiziert sein.

b. Bestimmung der Fälligkeit

  • Vertragliche Vereinbarungen: Die Fälligkeit wird häufig durch die im Vertrag festgelegten Bedingungen bestimmt. Dies kann ein spezifisches Datum sein oder durch das Erreichen bestimmter Meilensteine definiert werden, wie z.B. die Präsentation einer bestimmten Anzahl potenzieller Partner.
  • Art der Dienstleistung: Da es sich um eine fortlaufende Dienstleistung handelt, kann die Fälligkeit auch als ein Zeitraum definiert werden, in dem der Vermittler kontinuierlich Leistungen erbringen muss.

c. Fortlaufende Leistungserbringung

  • Regelmäßige Aktivitäten: Der Vermittler ist in der Regel verpflichtet, über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg regelmäßig nach geeigneten Partnern zu suchen und Vorschläge zu machen.
  • Berichterstattung: Der Vermittler kann auch verpflichtet sein, in regelmäßigen Abständen über den Fortschritt der Partnersuche zu berichten.

d. Verzögerungen und deren Auswirkungen

  • Ursachen für Verzögerungen: Verzögerungen können durch verschiedene Faktoren verursacht werden, wie z.B. durch einen Mangel an geeigneten Kandidaten oder durch unvorhersehbare Ereignisse.
  • Rechte bei Verzögerungen: Sollte es zu Verzögerungen kommen, hat der Kunde möglicherweise das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder in schwerwiegenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten.

e. Anpassung der Fälligkeit

  • Vertragsänderungen: Die Parteien können vereinbaren, die Fälligkeit anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die ursprünglichen Termine nicht realistisch sind.
  • Flexibilität: Eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fälligkeit kann erforderlich sein, um den besonderen Umständen der Partnersuche Rechnung zu tragen.


5. Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht

Bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB, wenn diese online geschlossen werden. Ein Rücktrittsrecht kann sich aus den allgemeinen Regelungen des BGB ergeben, insbesondere wenn der Vermittler seine Leistung nicht wie vereinbart erbringt. Oder eben aus vertraglicher Regelung.

Im Detail:

a. Widerrufsrecht

  • Gesetzliche Grundlage: Das Widerrufsrecht bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen basiert auf den Verbraucherschutzgesetzen, insbesondere § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gilt.
  • Widerrufsfrist: Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage ab Vertragsabschluss. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.
  • Ausübung des Widerrufsrechts: Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde den Vermittler mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief, E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
  • Folgen des Widerrufs: Nach einem wirksamen Widerruf sind beide Parteien verpflichtet, bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren. Der Vermittler muss etwaige Zahlungen des Kunden zurückerstatten.

b. Rücktrittsrecht

  • Vertragliche Vereinbarungen: Das Rücktrittsrecht und dessen Bedingungen sind oft vertraglich festgelegt. Dieses Recht ermöglicht es einer Partei, sich unter bestimmten Umständen vom Vertrag zu lösen.
  • Gründe für den Rücktritt: Typische Gründe für einen Rücktritt können die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wie z.B. die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungen durch den Vermittler, oder eine wesentliche Änderung der Umstände sein.
  • Rechtsfolgen des Rücktritts: Bei einem Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt. Bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgegeben oder vergütet werden. Der Kunde ist möglicherweise berechtigt, einen Teil der gezahlten Vergütung zurückzufordern.

c. Besonderheiten und Einschränkungen

  • Individuelle Anpassungen: In manchen Verträgen können die Bedingungen für Widerruf und Rücktritt individuell angepasst werden, solange sie den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht widersprechen.
  • Ausschluss des Widerrufsrechts: In bestimmten Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, beispielsweise wenn der Vermittler mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden innerhalb der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und diese vollständig erbracht wurde.


6. Mängel und Störungen im Leistungsverhältnis

Bei Mängeln in der Leistungserbringung, wie z.B. unpassenden Partnervorschlägen, kann der Kunde Mängelrechte geltend machen. Diese richten sich nach den §§ 611 ff. BGB. 

a. Definition von Mängeln und Störungen

  • Mängel in der Dienstleistung: Mängel können auftreten, wenn die Dienstleistung des Vermittlers nicht den vertraglichen Vereinbarungen oder den allgemeinen Erwartungen entspricht. Beispiele hierfür sind unzureichende Bemühungen bei der Partnersuche oder das Vorschlagen von Partnern, die nicht den spezifizierten Kriterien entsprechen.
  • Störungen im Leistungsverhältnis: Störungen beziehen sich auf Probleme, die während der Vertragslaufzeit auftreten und die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Kommunikationsprobleme, Datenschutzverletzungen oder unangemessenes Verhalten des Vermittlers.

b. Rechte des Kunden bei Mängeln

  • Mängelanzeige: Der Kunde sollte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung dem Vermittler melden.
  • Nachbesserung: Der Kunde kann zunächst eine Nachbesserung verlangen, d.h., der Vermittler erhält die Gelegenheit, die Mängel zu beheben.
  • Minderung der Vergütung: Sollte eine Nachbesserung nicht möglich oder nicht erfolgreich sein, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen.
  • Rücktritt vom Vertrag: In schwerwiegenden Fällen, wenn die Mängel die Kernleistung des Vertrags betreffen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

c. Pflichten des Vermittlers bei Mängeln

  • Mängelbehebung: Der Vermittler ist verpflichtet, gemeldete Mängel in angemessener Zeit zu beheben.
  • Schadensersatz: In bestimmten Fällen kann der Kunde Schadensersatz verlangen, insbesondere wenn ihm durch die Mängel ein Schaden entstanden ist.

d. Umgang mit Störungen

  • Kommunikation und Klärung: Bei Störungen im Leistungsverhältnis sollten beide Parteien versuchen, durch offene Kommunikation eine Lösung zu finden.
  • Anpassung des Vertrags: In manchen Fällen kann eine Anpassung des Vertrags notwendig sein, um auf die Störungen zu reagieren.

e. Rechtsnormen

  • Anwendung des BGB: Die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 611 ff. BGB, finden Anwendung. Diese regeln die Rechte und Pflichten bei Dienstverträgen und damit auch bei Mängeln und Störungen im Leistungsverhältnis.
  • Spezifische Verbraucherschutzgesetze: Zusätzlich können spezifische Verbraucherschutzgesetze relevant sein, insbesondere wenn es um Fragen des Datenschutzes oder irreführender Geschäftspraktiken geht.


7. Stornierungskosten bei vorzeitiger Auflösung

Die Vereinbarung von Stornierungskosten ist grundsätzlich möglich. Diese müssen jedoch angemessen sein und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Konkrete Rechtsprechung hierzu variiert je nach Einzelfall.

a. Grundlagen der Stornierungskosten

  • Vertragsbedingungen: Die Stornierungskosten werden in der Regel in den Vertragsbedingungen des Partnerschaftsvermittlungsvertrags festgelegt. Sie sollen die finanziellen Verluste des Vermittlers abdecken, die durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entstehen.
  • Berechnung der Kosten: Die Höhe der Stornierungskosten kann variieren und hängt oft von der Vertragsdauer, den bereits erbrachten Leistungen und den verbleibenden Verpflichtungen ab. Sie können als Prozentsatz der Gesamtvergütung oder als Pauschalbetrag festgelegt werden.

b. Rechtliche Zulässigkeit

  • Angemessenheit: Stornierungskosten müssen angemessen und verhältnismäßig sein. Unverhältnismäßig hohe Kosten können rechtlich angefochten werden, da sie als unzulässige Vertragsstrafe oder als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden könnten.
  • Transparenz: Die Bedingungen für Stornierungskosten müssen klar und verständlich im Vertrag formuliert sein. Versteckte oder irreführende Klauseln können als unwirksam betrachtet werden.

c. Gesetzliche Regelungen

  • BGB-Vorschriften: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält allgemeine Bestimmungen zu Vertragsstrafen und zur Angemessenheit von Stornierungskosten. Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Verbraucher vor unfairen Vertragsbedingungen.
  • Spezielle Verbraucherschutzgesetze: Zusätzlich können spezifische Verbraucherschutzgesetze Anwendung finden, insbesondere wenn es um Verträge geht, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden.

d. Rechtsprechung

  • Urteile zu Stornierungskosten: Es gibt verschiedene Gerichtsurteile, die sich mit der Zulässigkeit von Stornierungskosten in Dienstverträgen befassen. Diese Urteile bieten Orientierung darüber, was als angemessen und rechtlich zulässig betrachtet wird.
  • Einzelne Fälle: Die Rechtsprechung berücksichtigt immer den Einzelfall, wobei Faktoren wie die Art der Dienstleistung, die Dauer des Vertrags und die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eine Rolle spielen.


8. Fazit

Partnerschaftsvermittlungsverträge sind komplexe rechtliche Konstrukte, die sowohl für den Vermittler als auch für den Kunden Rechte und Pflichten mit sich bringen. Es ist wichtig, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen und den Vertrag sorgfältig prüfen, bevor sie ihn abschließen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über ChatGPT

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