Sittenwidrige Verbraucherdarlehen; Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Fachanwalt informiert!

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Einige Banken profitieren von Verbrauchern mit schlechter Bonität, indem sie Verbraucherdarlehen zu sehr hohen Effektivzinssätzen von über 10 % p.a. ausgeben. Diese Darlehensverträge beinhalten häufig Restschuldversicherungen, die die Kosten weiter erhöhen und somit die Rückzahlungssumme nahezu verdoppeln können. RA Sebastian Koch, ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, wird zunehmend um Rat gefragt, ob derartige Darlehensverträge als sittenwidrig (gemäß § 138 Abs. 2 BGB) und damit als nichtig angesehen werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Darlehen sittenwidrig sein, wenn der vereinbarte Zinssatz erheblich – realtiv um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte – über den üblichen Zinssätzen liegt. Besonders kontrovers ist dabei, ob es gerechtfertigt ist, einen Sondermarkt für Darlehensnehmer mit schlechter Bonität anzunehmen, was die Banken vertreten, jedoch von der Rechtsprechung (z.B. LG Erfurt und LG Saarbrücken) überwiegend verneint wird. Zudem ist die Einbeziehung der Kosten einer Restschuldversicherung in die Bewertung der Sittenwidrigkeit, trotz ihrer Nichtberücksichtigung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses, ein noch ungeklärtes Thema in der Rechtsprechung. Falls ein Darlehen als sittenwidrig eingestuft wird, kann es nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden, wobei der Darlehensnehmer das Darlehen bis zum Ende der Vertragslaufzeit zinsfrei nutzen darf und bereits gezahlte Zinsen erstattet bekommt. Am Ende der Vertragslaufzeit muss die Darlehenssumme zurückgezahlt werden. RA Sebastian Koch bietet Betroffenen rechtliche Beratung an, um die Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen zu prüfen. Diese Ersteinschätzung erfolgt kostenfrei und unverbindlich. Für rechtsschutzversicherte Mandanten wird zudem eine Deckungszusage der Versicherung kostenfrei eingeholt.

Das Geschäft mit Verbrauchern schlechter Bonität

Einige Banken machen mit vermeintlich schlechten Darlehensnehmern sehr gute Geschäfte und vergeben bzw vergaben in den vergangegen Jahren (Allgemein)-Verbraucherdarlehen zu Effektivzinssätzen von deutlich über 10 % p.a.

Zudem wurden und werden dabei häufig fast zwingend weitgehend wertlose aber sehr teure Restschuldversicherung mit vergeben. so dass im Ergebnis fast das Doppelte der eigentliche Darlehenssumme zurück zu zahlen ist.


Sittenwidrigkeit?

Daher mehren sich die Anfragen bei RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ob solche Darlehen ggfs sittenwidrig, § 138 Abs. 2 BGB und damit nichtig sein könnte.

Kurz gesagt kann ein solches Darlehen nach der Rspr des BGHs wegen des vereinbarten Zinssatzes sittenwidrig sein, wenn der vereinbarte Zinssatz etwa 100 % oder mehr über dem typischerweise in vergleichbaren Darlehen vereinbarten Zinssätze liegt (relative Überschreitung) oder absolut um 12 % Punkte darüber (absolute Überschreitung). 

Angesichts der aktuell niedrigen Zinsen ist regelmäßig nur die Überschreitung um 100 % (relativ) relevant.


Voraussetzungen

Problematisch sind dabei insbesondere zwei Punkte:

  • zutreffender Referenzwert

Maßgeblicher Streitpunkt ist insoweit, ob es einen sog. Sondermarkt für Darlehenshemer mit schlechter Bonität gibt (so die Banken) und man als Referenz etwa die Überziehungszinsen von Dispokonten ansetzen müsste. Dann kommt man nur sehr selten zu einer Überschreitung um 100 %. In der Rspr (zuletzt etwa LG Erfurt und LG Saarbrücken) wird dies allerdings abgelehnt und je nach Dauer der Zinsbindung die Zinsreihe SUD 114 oder 115 der Deutschen Bundesbank als Referenz herangezogen.

Dass es keinen Sondermarkt gibt und dass die Bank auch nicht einwenden darf, dass der Darlehensnehmer sonst gar kein Darlehen erhalten hälte, widerspricht den Wertungen von §§ 505a ff BGB (Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung).

  • Berücksichtigung der Restschuldversicherung

Die Restschuldversicherung erhöht zwar die Kosten massiv, ist nach der PAngV aber nicht bei der Berechnung einzubeziehen.

Mit den Ausführungen von Prof Neuberger, VuR 2021, 403 sind die erheblichen Kosten dieser Versicherung bei der Bewertung einer möglichen Sittenwidrigkeit zu beachten. Das ist aber bislang in der Rspr nicht behandelt.


Rechtsfolgen

Ist das Darlehen sittenwidrig, ist es nach stRspr des BGHs nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln.

Dabei darf der Darlehensnehmer das Darlehen noch bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter ohne Zinszahlungspflicht nutzen. Gezahlte Zinsen bekommt er erstattet. 

Am Ende der vereinbarten Vertraufslaufzeit muss er das Darlehen aber natürlich zurück zahlen.


Beratung sinnvoll

RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Sie in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit des Darlehens in Frage steht.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht


Foto(s): @SALEO

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